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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo liebes Forum,
ich habe da ein paar Verständnisprobleme, vielleicht kennt jemand Antworten:

Mieterhöhungsverlangen März 2004 mit drei abgelehnten Vergleichswohnungen.
Klage des VM
Anforderung eines Gutachters durch den VM im Prozess, da die Vergleichswohnungen nicht standhielten.
Erhalt des Gutachtens zur Kenntnisnahme durch das AG am 13.12.04
Neuer Termin für 24.02.05

Im Gutachten schreibt der Gutachter selbst, dass er "auf Grund der mangelnden Bereitschaft der Vermieter im ländlichen Raum " nicht in der Lage ist, genügend Vergleichswohnungen heranzuziehen. Er benennt zwei Wohnungen, die laut seiner Aussage ebenfalls nicht vergleichbar sind in der Ausstattung (unser Mietvertrag ohne Bad, Bad ist unser eigener Einbau), da Wohnungen ohne Bad nicht mehr zu finden sind. Diese Wohnungen sind auch an völlig anderen Orten und völlig abweichende qm-Zahlen. Nun zieht er aus diesen beiden Wohnungen ein arithmetisches Mittel , jongliert etwas mit Abschlägen, kommt zu dem Ergbenis, dass die geforderte Miete in etwa angemessen sei.

Unser RA hat das Gutachten als absolut unzureichend zurückgewiesen. Nun soll der GA in der Verhandlung am 24.02.05 sein Gutachten erläutern.

Nach § 558b Abs.3 ist dieses Nachschieben ja zulässig, es beginnt dann eine neue Überlegungsfrist.

Nun weiss aber keiner so genau, ab wann denn diese Frist zu Laufen beginnt. Selbst wenn sie schon am 13.12.04 begonnen hätte durch blosse Übersendung des GA durch das Gericht, würden wir am 24.02.05 über eine Zustimmung verhandeln, die erst am 01.03.05 notwendig wäre.

Es gibt leider wohl auch noch niergends über diese Konstellation irgendwelche Urteile. Oder?

Wie sieht es denn mit den bisherigen Kosten aus?
Weiss da jemand irgendwelche Fundstellen?

Bin für alles dankbar, da unser RA meint, wir liegen hier bei Neuland völlig in der Hand der Amtsrichterin.

Hilfloses Danke an alle

1 Kommentar zu „Seltene Konstellation: Nachgeschobenes Gutachten”

Gast Experte!

HAllo,

also wenn ich deinen Beitrag richtig verstanden habe hat eure Wohnung nun ein Bad. Es spielt m. E. keine Rolle, woher es kommt. Über den Einbau bzw. Umbau der Wohnung habt ihr irgendwie Übereinkunft mit demVermieter erzielt haben müssen (etwa in der Form, dass er euch die Kosten entweder erstattet, oder ihr den Betrag mit den laufenden Mietzahlungen verrechnet oder eine bestimmte Zeit keine Mieterhöhung bekommt oder ... oder). Wenn es Hier versäumnisse gab geht das Wohl auf eure Kosten, denn ihr hättet ohne Zustimmung keine baulichen Veränderungen vornehmen dürfen. Wie dem auch sei, ein BAd ist nun da und somit kann dein Argument, es gäbe keine Vergleichswohnungen, nicht greifen.
Auch eine "mangelnde Bereitschaft der Vermieter" ist m. E. nicht unbedingt ein Plus für euch, sondern allenfalls ein Anreiz für den Richter, es bei den vorhandenen zweien zu belassen.

Natürlich muss euer Anwalt in eurem Sinne das Gutachten abweisen, ob das seiner tatsächlichen Meinung entspricht oder nicht. Das reicht aber nicht, denn ohne entsprechendes Gegengutachten bleibt dem Richter nichts anderes übrig, als das vorhandene Guitachten als Grundlage seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Das Gutachten ist ja nicht inhaltlich falsch oder formal fehlerhaft erstellt, hat also immer noch eine gewisse Ausdruckskraft.

Also: höhere Miete zahlen oder ausziehen!

Josh

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