Immobilienwirt
So ich sehe hier mehrere Fragen, die nicht alle ganz so einfach zu beantworten sind, ohne das Mieterhöhungsschreiben zu kennen.
Also ob es sich wirklich um einen mieterhöhungsrelevanten Aspekt handelt, kommt auf verschiedene Faktoren an, z.B. ob Energieeinsparungen dadurch erreicht werden usw. Wir gehen daher mal davon aus, diesen strittigen Punkt nicht zu berücksichtigen. (Mieterhöhung währe somit nach § 559 BGB möglich)
Für dich ist wichtig, dass du erst mit Beginn des 3 Monats nach dem Zugang die neue Miete schuldest, nicht nach einem. Des Weiteren, kann der Vermieter nur jährlich 11% der entstanden Kosten umlegen. (§ 559 und 559 b BGB)
Die Mieterhöhung kann grundsätzlich erst nach Umsetzung der Maßnahme seitens des Vermieters gelten gemacht werden, also richtig so.
Dir steht nach § 561 BGB ein Sonderkündigungsrecht zu, wobei du bis 2 Monate nach Zugang der Mieterhöhung dein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrsit von 3 Monaten wahrnehmen kannst bzw. musst, wenn du ausziehen und die erhöhte Miete nicht zahlen magst. (Tip: Deine Kündigung per Einwurfeinschreiben zustellen)
Bernd Steinbach
Es gilt:
§ 561 BGB
Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
[/quote:5bdcf]
Auf die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens kommt es nicht an.
benatzki
Vielen Dank für Eure Hinweise !
Da bin ich aber beruhigt <!-- s --><!-- s -->
der Benatzki <!-- s --><!-- s --> )))