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Untervermietung und Sonderkündigungsrecht des Mieters

Fordert der Mieter mit Fristsetzung vom Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung von Teilen der Wohnung oder der ganzen Wohnung ohne den Untermieter namentlich zu nennen, bewirkt das Schweigen des Vermieters kein Sonderkündigungsrecht beim Mieter nach § 549 BGB540 I BGB neu); denn der Vermieter muss die Möglichkeit haben festzustellen, ob in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt, die Erlaubniserteilung zu verweigern. Diese Möglichkeit besteht nicht, wenn nur allgemein zur Erlaubniserteilung aufgefordert wird. Anders verhält es sich, wenn der Vermieter nicht mit Schweigen, sondern generell mit Ablehnung derart reagiert, dass für jeden denkbaren Einzelfall die Erlaubnis als verweigert gilt. (OLG Koblenz, Az. 4 W RE 525/00, aus: MM 9/01, S. 10) Das

Sonderkündigungsrecht des Mieters bei nichtgenehmigter Untervermietung nach § 553 BGB gilt nicht, wenn der Mieter die ganze Wohnung untervermieten wollte. (LG Berlin, Az. 64 S 290/00, aus: NZM 2002, S. 33 8)

Nennt der Hauptmieter zwar den Namen des vorgesehenen Untermieters, verschweigt aber dessen Anschrift und Rufnummer, bietet das dem Vermieter keine Möglichkeit, sich ein Bild vom Untermieter machen zu können. Sein Schweigen hierauf gilt nicht als Ablehnung und Sonderkündigungsrecht für den Hauptmieter. (LG Berlin, Az. 62 S 341/01, aus: MM 5/02, S. 10)

Das Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Verweigerung der Untervermietungserlaubnis nach 549 BGB540 I BGB neu) gilt sowohl bei unbefristeten wie auch bei befristeten Mietverträgen und kann weder durch eine Formularklausel im Vertrag noch durch eine Individualvereinbarung ausgeschlossen werden. (LG Berlin, Az. 67 T 71/96, aus: MM 12/96, S. 453)

Wenn der Mieter den Vermieter mit Fristsetzung und Nennung eines Untermieters mit Namen und Anschrift um Zustimmung zur Untervermietung auffordert und der Vermieter es unterlässt, innerhalb der Frist zuzustimmen, gilt sein Schweigen als Ablehnung und räumt dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht nach § 549 BGB540 I BGB neu) ein. Sollte der Vermieter behaupten, innerhalb der Frist zugestimmt zu haben, obliegt ihm die Beweislast über die fristgerechte Zustimmung. (OLG Köln, Az. 19 U 53/00, aus: WM 2000, S. 597)

Gewerbemieter können bei verweigerter Untervermietung bis spätestens zum 3. Werktag eines Kalendervierteljahres kündigen. (OLG Düsseldorf, Az. 10 U 49/99, aus: ZMR 2000, S. 817)

Lehnt der Vermieter ausdrücklich eine Untervermietung ab, hat der Mieter das Sonderkündigungsrecht nach § 549 BGB540 I BGB neu). Unerheblich ist hierbei, ob ein interessierter Untermieter namentlich genannt wurde oder nicht. (LG Berlin, Az. 64 S 13/01, aus: MM 11/01, S. 10)

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