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Sondernutzungsrecht für Funkfeststation
Die Auslegung der Teilungserklärung kann ergeben, daß eine Funkfeststation' auch von mehreren Mobilfunkanbietern genutzt werden darf, mit denen der Sondernutzungsberechtigte entsprechende Verträge geschlossen hat. Ein entsprechendes Sondernutzungsrecht kann nicht durch einen Mehrheitsbeschluß, sondern nur durch eine Vereinbarung beschränkt werden.
OLG Köln, Beschluß vom 28.02.2002 - AZ 16 Wx 30/02, ZMR 2002, S. 702