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Sonstige Betriebskosten


Die Kosten der Beseitigung eines Sturmschadens (Fällen und Wurzelwerkentfernen von Fichten) sind keine Betriebskosten i.S.d. § 27 II.BV, wenn der Sturm ein für die Region ungewöhnliches Naturereignis gewesen ist.

(AG Königstein/Ts., Urteil vom 02.02.1993 - 23 C 147/92) WM 93, 410

s. auch § 27 II.BV Anlage 3 Ziffer 17, § 1 Abs. 5 BetrKostUV Anlage 1 Ziffer 17



Die Wartungskosten für die Klingeln/Sprechanlagen sind keine sonstigen Betriebskosten und damit auch nicht umlagefähig.

(AG Hamburg, Urteil vom 16.12.1987 - 39b C 1698/87) WM 88, 308

s. auch § 27 II.BV Anlage 3 Ziffer 17, § 1 Abs. 5 BetrKostUV Anlage 1 Ziffer 17



Lohnkosten für einen Pförtner sind nicht umlagefähig und daher auch nicht im Mietvertrag als umlegbar vereinbar. Derartige Kosten sind nicht in der Anlage 3 zu § 27 II.BV aufgeführt und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Pförtner Aufgaben wahrnimmt, die ihrerseits i.S. der vorgenannten Vorschrift umlagefähig sind.

(AG Köln, Urteil vom 02.12.1993 - 222 C 341/93) ZMR IV/94

s. auch § 27 II.BV Anlage 3 Ziffer 17, § 1 Abs. 5 BetrKostUV Anlage 1 Ziffer 17



Es ist nicht zu erwarten, dass es zu unterschiedlichen Auffassungen dergestalt kommt, dass über "sonstige Betriebskosten der Ziff. 17" der Anlage 3 zu § 27 II.BV vergessene Betriebskosten auf den Mieter abgewälzt werden könnten.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.02.1995 - 5 UH 1/94) WM 95, 430

s. auch § 27 II.BV Anlage 3 Ziffer 17, § 1 Abs. 5 BetrKostUV Anlage 1 Ziffer 17



Bestimmt der Mietvertrag, dass neben den in den Ziff. 1 - 16 der Anlage 3 zu § 27 der II.Berechnungsverordnung aufgeführten Betriebskosten auch noch "sonstige Nebenkosten" gem. Ziff. 17 dieser Vorschrift umgelegt werden können, so ist eine solche Vereinbarung unwirksam, sofern diese Kostenpositionen im Mietvertrag nicht näher bezeichnet und benannt sind.

(OLG Oldenburg, Beschl. vom 22.02.1995, Az. 5 UH 1/94) HKA 95, 36

s. auch § 27 II.BV Anlage 3 Ziffer 17, § 1 Abs. 5 BetrKostUV Anlage 1 Ziffer 17



Die pauschale Ausführung der Umlage von sonstigen Betriebskosten reicht für die mietvertragliche Überbürdung von Betriebskosten auf den Mieter nicht aus. Zur wirksamen Überbürdung bedarf es einer substantiellen Aufführung der sonstigen Kosten im Mietvertrag; dies gilt auch für Individualverträge.

(LG Osnabrück, Urteil vom 31.05.1995, Az. 11 S 160/94) HKA 95, 36

s. auch § 27 II.BV Anlage 3 Ziffer 17, § 1 Abs. 5 BetrKostUV Anlage 1 Ziffer 17



Fallen in einer 297 Wohneinheiten umfassenden größeren Wohnanlage in den gemeinschaftlich genutzten, allen Mietern zugänglichen Räumen wie Dachböden und Kellerräumen eine derartige Menge an Müll an, dass dieser durch die Hausmeister in bestimmten Aktionen beseitigt werden muss, sind die für derartige Sperrmüllaktionen anfallenden zusätzlichen Kosten auf alle Mieter umlegbar, da die Abfuhr nicht zuordbaren Sperrmülls allen Mietern zugute kommt.

(AG Siegburg, Urteil vom 03.09.1993 - 3 C 344/92) ZMR 96, IV

s. auch § 27 Abs. 1 II.BV Anlage 3 Ziffer 8



Werden in regelmäßigen Zeitabständen Sperrmüllabfuhren durch ein vom Vermieter beauftragtes privates Unternehmen vorgenommen, bei dem das im und am Mietobjekt abgestellte Sperrgut der Mieter abgeräumt wird, können die hierfür anfallenden Kosten auf alle Mieter umgelegt werden, da die Sperrmüllabfuhr allen Mietern Vorteile bei der Beseitigung von Abfall bringt, der von der normalen Müllabfuhr nicht transportiert wird.

(AG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.1990 - 22 C 12.364/90) ZMR 96, IV

s. auch § 27 Abs. 1 II.BV Anlage 3 Ziffer 8



Kosten für Sperrmüllbeseitigungen sind auf alle Mieter umlegbar, da die Entfernung von Müll und Unrat, die dazu führt, dass die allgemein zugänglichen Teile der Mietsache wieder in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden, letztlich allen Mietern zugute kommt.

(AG Köln, Urteil vom 15.11.1994 - 218 C 259/94) ZMR 96, IV

s. auch § 27 Abs. 1 II.BV Anlage 3 Ziffer 8



Gegen die grundsätzliche Umlagefähigkeit der Kosten für einen Wach- und Bereitschaftsdienst bestehen keine Bedenken, da es sich der Art nach um umlagefähige Betriebskosten i.S. der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II.BV handelt.

(AG Köln, Urteil vom 07.11.1995 - 210 C 103/95) ZMR 96, IV

s. auch § 27 Abs. 1 II.BV Anlage 3 Ziffer 17



Ist die Umlage von Sachversicherungskosten im Mietvertrag vereinbart, rechnet hierzu auch die Hausbock- und Schwammversicherung, die nach ihrem Abschluss vom Vermieter in eine Betriebskostenabrechnung ohne gesonderte Erklärung eingestellt werden kann.
Die Umlage der Kosten für die Wartung von Feuerlöschern bedarf besonderer Vereinbarung der Mietvertragsparteien.

(AG Hamburg, Urteil vom 02.04.1998 - 37b C 651/1997) WM 98,352

s. auch § 4 MHG, § 27 II. BV



Ob die Betriebskosten durch einseitige Erklärung der Klägerin in dem Nutzungsvertrag für die streitgegenständliche Wohnung einbezogen werden konnten, kann hier dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich bei den Kosten für eine Dachrinnenreinigung nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um Instandhaltungskosten des Mietobjekts. Letztere dienen der Erhaltung der Gebäudesubstanz und dem Schutz vor Feuchtigkeitsschäden, mithin handelt es sich um Werterhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen zu Gunsten und Lasten des Vermieters. Kosten für eine Dachrinnenreinigung sind nicht als Betriebskosten umlegbar, da diese Kosten nicht in Anlage 3 zu § 27 Abs. I II. BV erwähnt sind.

(Vergleiche Urteil des LG Berlin vom 15.11.1994 - 64 S 237/1994) WM 98, 380

s. auch § 27 II. BV, § 28 II. BV



Kosten der Leitungswasser- und Sturmversicherung sind als neu entstandene Betriebskosten umlagefähig, wenn in dem Mietvertrag die Umlage von Versicherungskosten dem Grunde nach vereinbart ist, die Versicherungsverträge selbst aber erst im Verlaufe des Mietvertrags abgeschlossen werden.

(LG Frankfurt/M., Urteil vom 31.01.1997 - 2/17 S 295/1996) WM 99, 46

s. auch § 535 BGB, § 4 MHG



Zu den Kosten des Betriebs maschineller Wascheinrichtungen rechnen nicht die Verwaltungskosten, die bei Umrechnung und Abrechnung der Betriebskosten dem Vermieter entstehen.

(AG Mülheim/Ruhr, Urteil vom 30.03.2000 - 10 C 303/99) WM 2000, 424

s. auch § 25 NMV, § 27 II. BV



Der Vermieter kann auch die Kosten für den Anschluss an die Kanalisation des vermieteten Grundstücks an die Wohnungsmieter weitergeben, wenn er jeweils den Auftrag dafür den Wasserwerken erteilt.

(LG Berlin, Urteil vom 15.06.1999 - 64 S 510/9 8) ZMR 2000, 532

s. auch § 6 NMV, § 21 NMV, § 11 II. BV



1. Auch im Bereich der Gewerberaummiete sind unter den Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung die Aufwendungen zu verstehen, die der Vermieter für die Versicherung des Gebäudes gegen Feuer, Sturm und Wasserschäden sowie für die Glas- und Haftpflichtversicherung hinsichtlich des Gebäudes trägt.

2. Hat der Mieter diese Versicherungskosten nach dem Mietvertrag teilweise zu tragen, so muss der Vermieter den auf den Mieter entfallenden Anteil bei der Nebenkostenabrechnung auch dann nachvollziehbar erläutern, wenn er eine kostengünstige Sammelversicherung zu einer einheitlichen Prämie abgeschlossen hat.

(OLG Brandenburg, Urteil vom 28.04.1999 - 3 U 232/9 8) HKA 2000, 22



Die Kosten eines Notstromaggregats sind als Kosten der Stromversorgung umlagefähig.

(AG Koblenz, Urteil vom 02.10.1999 - 15 C 1198/99) HKA 2000, 16

s. auch § 27 II. BV





Zur Belastung des gewerblichen Mieters mit Kontoführungsgebühren, mit Wartungskosten des Aufzugs, mit Austausch von Wärmemessgeräten, mit verhältnismäßig hohen Kosten der Wärmeverbrauchserfassung und mit erhöhter Grundsteuer nach Umgestaltung des Grundbesitzes.

(AG Freiburg, Urt. v. 11.06.1999 – 51 C 4925/9 8) Gewerbemiete und Teileigentum 2002, 18

s. auch § 5 AGBG, § 7 HeizkostenV, § 535 BGB, § 537 BGB a.F., § 27 II. BV



Eine Klausel, die den Mieter auf seine Kosten zur jährlichen Wartung der Therme verpflichtet, ohne eine Kostenobergrenze vorzugeben, ist entgegen BGH WM 1991, 381 wirksam.

(AG Siegburg, Urt. v. 30.11.2000 – 4 C 746/99) WM 2001, 245.

s. auch § 27 II. BV



Der Vermieter kann einen Anspruch auf Zahlung von Betriebskosten gegen den Zahlungsanspruch des Mieters aus einem Heizkostenguthaben aufrechnen.

(LG Berlin, Urt. v. 26.11.1999, 63 S 245/99) MieterMagazin 2000, 472

s. auch § 389 BGB
Stichwörter: betriebskosten + sonstige

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