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Schönheitsreparaturen und Modernisierung
Soll die Wohnung nach Auszug des Mieters baulich verändert werden und würde sich dadurch die Renovierung des Mieters als unsinnig erweisen, so kann der Vermieter vom Mieter anstatt der Renovierung eine Erstattung der Kosten verlangen, die der Mieter durch die Renovierung einspart. (OLG Oldenburg, Az. 13 U 66/99, aus: WM 2000, S. 301)
Wurde die Renovierung unsachgemäß durchgeführt, sind aber Modernisierungsmaßnahmen an diesem Wohnungsteil geplant bzw. durchgeführt worden, so liegt kein messbarer Schaden vor, der zu ersetzen wäre. (LG Berlin, Az. 64 S 312/01, aus: WM 2002, S. 214)