AMAyer 19.03.2009 09:19
Eine Unverschämtheit vom VM überhaupt so zu bauen bzw. die Parkplätze anzulegen!
Fordern Sie den üblen Burschen von VM auf, diesen gravierenden Mangel innerhalb von ca. 10 Tagen zu beheben. Kündigen Sie eine Minderung der Miete an, falls Ihrer geschätzten Aufforderung nicht nachgekommen wird. Jedoch sollten Sie zur Minderung der Miete die Kollegen vom örtl. Mieterschutzbund konsolidieren oder einen teuren Fachanwalt.
Bei Wohnungsmängeln haben Mieter gesetzliche Rechte, die oft aus Unkenntnis nicht genutzt werden. Nach dem Gesetz muss der am Ort ansässige Vermieter Fehler und/oder Mängel der Mietsache beseitigen bzw. reparieren. Macht er das nicht, so kann der Mieter unter Umständen den Mangel selbst zu Lasten des Vermieters beheben lassen, er hat eventuell Schadensersatzansprüche oder ein Zurückbehaltungsrecht an der monatlichen Miete. Bei "schwersten" Mängeln kann er sogar recht schnell fristlos kündigen.
Das bedeutenste Recht eines Mieters bei Wohnungsmängel ist aber derzeit die Mietminderung. Solange Wohnungsmängel vorliegen, kann und sollte der Mieter die Miete kürzen, das heißt, er hat das direkte Recht vermindert Miete zu zahlen. Nach dem deutschen Gesetz (BGB) spielt es keine Rolle, ob der Vermieter den Mangel zu verantworten hat oder auch nicht. Selbst Mängel, die von Dritten hervorgerufen werden, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat, und Mängel, die er möglicherweise gar nicht abstellen bzw. beseitigen kann, berechtigen den Mieter zur direkten Minderung, so zum Beispiel der Lärm aus einem Betrieb oder anderer Unternehmung bzw. Störungen, welche von einer angrenzenden Baustelle ausgehen. Entscheidend ist allein, dass ein Mangel vorliegt, welcher den Wohnwert der gemieteten Einheit/Whg mindert.
100 Prozent Miete gibt es nur für 100 Prozent Wohnwert, so wie es beim Mietvertragabschluss vereinbart war. Sinkt der Wohnwert, muss auch die Miete sinken.
Andreas Mayer