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Satellitenantenne auf Balkon oder Terrasse
Immer mehr Gerichte akzeptieren das Aufstellen einer Parabolantenne auf Balkon oder Terrasse. Sie halten es für selbstverständlich, dass der Mieter dort nicht nur Tisch, Stühle oder Blumentöpfe platzieren darf, sondern eben auch eine Antenne für den Satellitenempfang. Er muss aber einige Voraussetzungen beachten:
Die einheitliche Gestaltung des Hauses darf nicht wesentlich beeinträchtigt sein. Das ist gewährleistet, wenn die Antenne weitgehend gegen Sicht geschützt ist oder nur geringfügig über das Balkongeländer herausragt (AG Fulda, WM 99, 453; AG Siegen, WM 99, 454). Wird die Parabolantenne auf einer Terrasse aufgestellt, kann der Vermieter nach Auffassung des Landgerichts Hamburg (WM 99, 454) nicht den Einwand erheben, das habe optische Auswirkungen auf die einheitliche Gestaltung des Gebäudes.
Es darf kein Eingriff in die Bausubstanz vorgenommen werden (AG Fulda, WM 99, 453). Das Anschrauben an Gebäudeteile (Balkonboden, Mauerwerk) ist problematisch. Ohne Zustimmung des Vermieters ist es deshalb nicht zulässig, die Parabolantenne mit einer nicht abgedichteten Metallplatte auf dem Balkonboden zu befestigen (AG Köln, WM 97, 40). Erlaubt ist hingegen eine versetzbare Satellitenschüssel (AG Siegen, WM 99, 454; AG Köln, WM 99, 484) und das Anschrauben am Geländer der Terrasse (AG Braunschweig, WM 2000, 413).
Gefährdungen von Mitbewohnern oder Passanten müssen ausgeschlossen sein.
Mit der Satellitenempfangsanlage dürfen keine Beeinträchtigungen für andere Hausbewohner verbunden sein. Die Antenne darf nicht im gemeinschaftlich genutzten Garten aufgestellt (AG Köln, WM 99, 456) oder an einem Wäschepfahl im Hof befestigt werden (AG Lübeck, ZMR 95, 79).
Quelle: DMB