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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ein Mieter darf seine Wohnung weitgehend so ausstatten, wie er mag

Was der eine schön findet, das ist dem anderen ein Gräuel. Und manchmal führen solche Geschmacksfragen sogar vor den Kadi. Die Eigentümer einer Wohnung in Berlin waren – gelinde gesagt – verwundert über die Aktivitäten ihrer Mieterin. Sie hatte die Decken von Küche und Badezimmer mit Kunststoffplatten aus Styropor beklebt und an den Türen Plastikfolien angebracht. Das alles müsse schleunigst entfernt werden, befand der Vermieter – unter anderem deswegen, weil die Bewohnerin eine arme, alte Frau sei und keine Kaution hinterlegt habe. Deswegen wisse man nicht, ob sie nach ihrem Auszug Styropor und Plastik auch tatsächlich beseitigen lassen könne. Ein Amtsrichter stoppte allerdings nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS den Eifer des Eigentümers. Es sei „heutzutage durchaus üblich“, seine Wohnung auf diese Art zu dekorieren, entschied er. Davon zeuge auch das Angebot diverser Baumärkte. Selbstverständlich könne die Mieterin bei Vertragsende dazu gezwungen werden, die Räume im vereinbarten Zustand zurückzugeben. Doch während des laufenden Mietverhältnisses sei es ihr überlassen, wie sie sich einrichte. (Amtsgericht Berlin-Tempelhof, Aktenzeichen 19 C 39/01)
Stichwörter: ausstatten + mieter + weitgehend + wohnung

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