(dmb) Auf dem mitgemieteten Balkon oder der Terrasse kann sich der Mieter frei bewegen. Er kann nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme aufstellen, er kann Freunde, Nachbarn und Verwandte einladen, dort kann gegessen, getrunken und gefeiert werden. Allerdings, die Rechte des Vermieters und der Nachbarn, auch deren Ruhebedürfnis ab 22.00 Uhr, müssen immer im Auge gehalten werden. Der Deutsche Mieterbund hat eine Reihe von Urteilen zusammengestellt:
Mieter dürfen einen unauffälligen Sichtschutz (AG Köln 212 C 124/9
oder ein Rankengitter (AG Schöneberg 6 C 360/85) anbringen. Sie müssen darauf achten, dass das Mauerwerk nicht beschädigt wird. Soll eine Markise installiert werden, wird die Zustimmung des Vermieters benötigt.
Mieter dürfen auf Balkon und Terrasse rauchen, selbst wenn ein Nachbar sich durch den Zigarettenqualm gestört fühlt (AG Bonn 6 C 519/9
, und sie dürfen die Wäsche trocknen. Das gilt ohne Weiteres für die "kleine Wäsche" und das Aufstellen eines Wäscheständers (AG Euskirchen 13 C 663/94), das gilt aber auch für eine fest montierte Wäschestange oder Wäscheleinen. Bohrungen auf dem Balkon sind nach einem Urteil des LG Nürnberg-Fürth (7 S 6265/89) genauso zulässig, wie Bohr- und Dübellöcher in der Wohnung selbst. Die "große Wäsche" darf hier zumindest dann getrocknet werden, wenn der Balkon zu einem Hinterhof hinaus geht und ernsthaft niemand Anstoß nehmen kann.
Blumenkübel dürfen auf Balkon oder Terrasse aufgestellt werden. Grundsätzlich gilt das auch für Blumenkästen oder Blumentöpfe. Voraussetzung ist, dass die Blumenkästen ordnungsgemäß befestigt sind, so dass sie auch bei starkem Wind nicht herabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Ebenso muss ein Mieter darauf achten, dass auslaufendes Wasser, zum Beispiel Gießwasser, nicht die Fassade, andere Gebäudeteile oder die "unten" wohnenden Nachbarn beeinträchtigt. Sind diese Vorgaben erfüllt, dürfen die Blumenkästen normalerweise auch an der Außenwand des Balkons angebracht werden (AG München 271 C 23794/00).
Für die Reinigung des Balkons ist natürlich der Mieter zuständig. Hierzu gehört nach Ansicht des LG Berlin (61 S 379/85) auch das Säubern des Abflusssiebes. Kommt es zu übermäßig starken Verschmutzungen durch Tauben muss unter Umständen der Vermieter einschreiten und die "Taubenplage" bekämpfen (BayObLG RE Miet 2/98; LG Freiburg 3 S 386/96). Reparaturen sind Sache des Vermieters.