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Steuerfreie Abfindung trotz Eigenkündigung

§ 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EstG) billigt einem Arbeitnehmer einen Freibetrag für eine Abfindung zu, die er wegen einer betriebsbedingten Kündigung oder einer gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsvertrages erhalten hat.

Das Finanzgericht Münster gewährte einer Arbeitnehmerin die gleiche Steuervergünstigung, obwohl sie den Arbeitsvertrag selbst durch eine krankheitsbedingte Eigenkündigung beendet hatte. Wie im Sozialplan des Unternehmens festgelegt, stand ihr auch bei einer Eigenkündigung eine Abfindung in Höhe von 87.000 Euro zu. Die Mitarbeiterin wäre im Rahmen des geplanten, aber noch nicht erreichten Stellenabbaus wahrscheinlich selbst von einer Arbeitgeberkündigung betroffen gewesen. Anderenfalls wollte sie der Kündigung eines jüngeren Kollegen, dem deshalb nicht gekündigt wurde, zuvorkommen. Die Finanzrichter sahen es unter diesen Umständen nicht als gerechtfertigt an, der Arbeitnehmerin den gesetzlichen Freibetrag vorzuenthalten.

Urteil des FG Münster vom 04.03.2004
8 K 2801/01 E
Handelsblatt vom 09.06.2004

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