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Teilweise Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens

Ein Mieterhöhungsverlangen unter Berufung auf den geltenden Mietspiegel liegt auch dann vor, wenn der Vermieter unter zutreffender Einordnung der Wohnung des Mieters in die entsprechende Kategorie des Mietspiegels die dort vorgesehene Mietspanne richtig wählt und die erhöhte Miete angibt. Liegt die verlangte Miete jedoch oberhalb der im Mietspiegel ausgewiesenen Mietspanne, so ist das Erhöhungsverlangen nur insoweit unbegründet, als es über den im Mietspiegel ausgewiesenen Höchstbetrag hinausgeht. Es ist nicht insgesamt als unwirksam anzusehen.

Urteil des BGH vom 12.11.2003
VIII ZR 52/03)
ZAP EN-Nr. 250/2004

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