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Wirksamkeit einer Reparaturklausel
Bei lediglich sprachlicher Zusammenfassung zweier materiell selbständiger Regelungen in einer Klausel des Mietvertrages - hier: Regelung zu Schönheitsreparaturen und zu Instandsetzungspflichten im übrigen - berührt die Unwirksamkeit einer Regelung. Nach der Verkehrsauffassung ist eine Dreijahresfrist zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch Anstrich von Heizkörpern und Holzwerk als abwegig anzusehen und als Klauselvereinbarung unwirksam.
LG München II, Urteil vom 26.06.2001, Aktenzeichen: 12 S 998/01.