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Teilweiser Wegfall von Arbeit rechtfertigt keine Kündigung
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Ein teilweiser Wegfall von Tätigkeiten rechtfertigt noch nicht eine betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers. [26.09.2001]
Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem am Mittwoch (26. September) bekannt gewordenen Urteil festgestellt. Die Richter gaben damit der Klage eines Wertpapierhändlers gegen eine Bank statt und erklärten dessen Kündigung für unwirksam (Az: 18 Ca 1911/01). Nachdem die Abteilung des Klägers in einer Filiale geschlossen wurde, hätte er an anderer Stelle im Unternehmen beschäftigt werden können, betonten die Richter.