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Termin versäumt – Sperrzeit

Arbeitslose, die sich mit einem von der Agentur für Arbeit benannten Arbeitgeber nicht zur Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs in Verbindung setzen, nehmen eine Sperrzeit in Kauf.

Der Fall: Der Arbeitslose bezog Arbeitslosengeld. Nachdem ihm das Arbeitsamt schriftlich eine Stelle als Schlosser angeboten hatte, meldete er sich bei der Firma und erklärte, er wolle sich Tage später erneut zur Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs melden. Eine weitere Kontaktaufnahme fand aber nicht statt. Das Arbeitsamt verhängte eine Sperrzeit. Mit der Klage hat der Arbeitslose geltend gemacht, er habe gehäuft Stellenangebote über das Arbeitsamt erhalten, rund 50 Bewerbungen laufen gehabt und zahlreiche Vorstellungsgespräche wahrgenommen. Lediglich dieser eine Vorstellungstermin sei untergegangen.

Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das Bundessozialgericht: Eine Sperrzeit tritt dann ein, wenn der Arbeitslose ein Arbeitsangebot des Arbeitsamtes nicht annimmt. Der vom Arbeitslosen vorgebrachte Grund, er habe wegen anderer Bewerbungen vergessen, sich mit dem Arbeitgeber wie verabredet in Verbindung zu setzen, entschuldigt ihn nicht. Die Entscheidung des Arbeitsamtes, die Arbeitslosengeld-Bewilligung wegen Eintritts einer Sperrzeit aufzuheben, war rechtmäßig.

Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Juli 2004 – B 11 AL 67/03 R "
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