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Tod eines Gesellschafters

Stirbt ein Mitglied einer überörtlichen Rechtsanwaltssozietät, sind die übrigen - anderenorts kanzleiansässigen - Mitglieder der Sozietät in der Regel nicht berechtigt, das Mietverhältnis über die Kanzleiräume nach § 569 BGB zu kündigen.

OLG Naumburg, Urteil vom 19.04.2001, Aktenzeichen: 6 U 202/99.
Stichwörter: gesellschafters + tod

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