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Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt

In jeder dritten Partnerschaft gibt es tätliche Angriffe, Misshandlungen und Drohungen. Was früher als Kavaliersdelikt angesehen wurde, kann nach dem am 01.01.2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetz nicht nur strafrechtlich verfolgt werden. Wer Opfer von Gewalt geworden ist, kann neben oder statt eines Strafverfahrens zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten in Anspruch nehmen und
- Schutzanordnungen,
- die Zuweisung der Wohnung,
- Schadensersatz und Schmerzensgeld,
- das alleinige Sorgerecht über die Kinder,
- die Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts beantragen.

Was regelt das neue Gewaltschutzgesetz?

Das neue Gesetz schützt die Opfer vor häuslicher Gewalt vor allem durch die Möglichkeit, die eigene Wohnung nutzen zu können, ohne sie mit dem Täter teilen zu müssen. Das neue Gesetz kommt allen von häuslicher Gewalt betroffenen Menschen zugute, unabhängig davon, ob es sich um Gewalt in einer Paarbeziehung oder um Gewalt gegen andere Familienangehörige handelt. Für Kinder, die von ihren Eltern misshandelt werden, ist das Gewaltschutzgesetz nicht anwendbar. Hierfür gelten die speziellen Vorschriften des Kindschafts- und Vormundschaftsrechts, die Maßnahmen des Familiengerichts unter Einschaltung des Jugendamts vorsehen.

Was ist Gewalt?

Unter Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes fallen alle vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer anderen Person, gleichgültig, ob die Taten im Rahmen einer häuslichen Gemeinschaft erfolgen oder außerhalb. Auch die psychische Gewalt ist durch das Gewaltschutzgesetz erfasst.

Wohnungsüberlassung

Kernstück des Gewaltschutzgesetzes ist die Regelung zur Wohnungsüberlassung. Führen Täter und Opfer einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, so kann die verletzte Person die Wohnung zumindest für eine gewisse Zeit (in der Regel sechs Monate oder bis zur Ehescheidung) allein nutzen, auch wenn sie gar keinen Mietvertrag hat. Bei einer Körperverletzung besteht dieser Anspruch ohne weitere Voraussetzungen. Hat der Täter ledig ich mit einer solchen Verletzung gedroht, muss allerdings dargelegt werden, dass die Wohnungsüberlassung erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Schutzanordnungen

Das Gericht kann gegenüber Tätern (weitere) Maßnahmen zum Schutz des Opfers anordnen. Als Schutzmaßnahmen kommen z. B. folgende Verbote in Betracht:
- die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
- sich der Wohnung des Opfers bis auf einen vom Gericht festzusetzenden Umkreis zu nähern,
- sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (Arbeitsplatz, der Kindergarten oder die Schule der Kinder des Opfers, Freizeiteinrichtungen, die das Opfer nutzt),
- Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen (dies gilt für alle Arten des Kontakts, sei es über Telefon, Telefax, Briefe oder E-Mails),
- Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen (sollte es dennoch dazu kommen, hat sich der Täter oder die Täterin umgehend zu entfernen)

Je nach Einzelfall können auch andere Schutzanordnungen beantragt und angeordnet werden. Vollstreckt werden die angeordneten Maßnahmen durch den Gerichtsvollzieher, der zur Durchsetzung auch polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. Bei Zuwiderhandlungen kann das Gericht auch Ordnungsgelder oder Ordnungshaft gegen den Täter verhängen.


Wie läuft das Verfahren ab?

Für das Verfahren ist das örtliche Amtsgericht zuständig. Die vorstehenden Maßnahmen werden vom Gericht nur auf Antrag des Opfers angeordnet. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom Opfer darzulegen und zu beweisen, was oft nicht einfach ist, weil sich die Übergriffe meist im häuslichen Bereich ohne Zeugen abspielen. Das Gericht kann sich dabei insbesondere dann auf die glaubwürdigen Angaben des Opfers (Antragstellers) stützen, wenn diese durch weitere Indizien (z. B. Verletzungen) gestützt werden. Bei Körperverletzungen sollte daher umgehend ein Arzt aufgesucht werden. In dringenden Fällen kann das Gericht auch Eilmaßnahmen erlassen.

In anderen Ländern haben sich vergleichbare Gesetze durchaus bewährt.
Stichwörter: häuslicher + schutz + gewalt

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