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Kein Schutz für Modetrends

Konfektionsmodelle können urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn sie über eine „eigentümliche Gestaltung von so hohem ästhetischen Gehalt“ verfügen, dass es sich um eine „künstlerische Schöpfung“ handelt. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) werden Modeschöpfer für die Dauer von zwei Jahren vor identischen Nachahmungen geschützt.

Modemacher sind jedoch weder nach dem Urheberrecht noch nach wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bei der Schaffung von Modetrends geschützt. So wies das Oberlandesgericht Celle die Klage eines Modeschöpfers ab, der im Jahre 1996 eine Hosenkollektion entworfen hatte, die Funktions- und Gestaltungselemente aufwies, wie sie von der Kleidung bestimmter Trendsportarten bekannt sind (Kniepolster, Sattelverstärkungen, zusätzliche Nähte und Aufsätze). Er wollte sich gegen die Nachahmung seiner Ideen durch einen konkurrierenden Hosenhersteller wehren. Da es sich aber weder um „Kunstwerke“ noch um völlig identische Nachahmungen handelte, war das Verhalten des Mitkonkurrenten nicht zu beanstanden.

Urteil des OLG Celle vom 01.11.2001
13 U 198/01
OLGR-CBO 2002, 23
Stichwörter: schutz + kein + modetrends

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