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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Der Mieter verletzt seine Obhutspflicht und ist daher zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er Kacheln über das erforderliche und übliche Maß hinaus anbohrt.
Der Vermieter kann Kostenersatz für eine Neuverfliesung verlangen, wenn Ersatzfliesen nicht mehr beschafft werden können. Er muß jedoch einen Abzug für den Wertverlust des Badezimmers hinnehmen, den dieses durch die übliche Abnutzung erfährt.


Sachverhalt : Die Beklagte hatte eine Wohnung gemietet, in welcher vor ihrem Einzug ein neues Badezimmer eingebaut worden war. Das Bad enthielt die üblichen Einrichtungsgegenstände wie Spiegel, Konsole und Handtuchhalter. Darüber hinaus hatte die Mieterin weitere 21 Bohrlöcher im verfliest Bereich angebracht, um weitere Gegenstände zu befestigen.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses waren Ersatzfliesen nicht mehr vorhanden.

Die Klägerin fordert Ersatz der Kosten für eine Neuverfliesung des Badezimmers.


Entscheidungsgründe : Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten zu, die durch die Neuverfliesung des Badezimmers entstehen. Insoweit haftet die Beklagte wegen Verletzung ihrer Obhutspflicht.

Grundsätzlich liegt das Anbringen von Dübeln im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs. Der Mieter muß aber die Grenzen der Angemessenheit und Erforderlichkeit beachten. Deshalb braucht er keinen Ersatz für angebohrte Wände zu leisten, wenn sich die Anzahl der Dübellöcher im üblichen Rahmen hält. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Mieter die Kacheln über das erforderliche und übliche Maß hinaus anbohrt. In diesem Fall haftet er bei Vertragsende wegen Verletzung seiner Obhutspflicht ( vgl. Sternel, Mietrecht, 3.Aufl., Rdn.610 ).

Erforderlichkeit und Angemessenheit von Dübellöchern ist danach zu bestimmen, ob der Mieter Gegenstände anbringt, die entweder zu den üblichen Installationen (Spiegel, Ablage, Handtuchhalter) oder zu den üblichen Dekorationen (Gardinenstange, Lampe) zählen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, daß hier der Rahmen der Angemessenheit bzgl. der Dübellöcher überschritten worden ist. Die o.g. üblichen Installationen waren angebracht und die hierfür erforderlichen Dübellöcher waren nicht sichtbar. Darüber hinaus waren jedoch weitere 21 Bohrlöcher im verfliesten Wandbereich sichtbar, ohne daß hieran badübliche Installationen befestigt waren. Diese 21 Dübellöcher gehen über die angemessene Anzahl hinaus.

Bezüglich der Kosten für die Neuverfliesung muß die Klägerin allerdings einen Abzug i.H.v. 10 % dieser Kosten hinnehmen. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin nur verlangen kann, so gestellt zu werden, als hätte die Beklagte nicht gegen ihre Obhutspflicht verstoßen. In diesem Fall hätte das Bad einen Wertverlust durch die übliche Abnutzung erfahren. Diesen Wertverlust bemißt die Kammer mit 10 % .


LG Göttingen, 5 S 106 / 88, ZMR'90, 145 ff

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