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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo, ich bin neu hier und frage für eine Bekannte:

Folgende Konstellation:
2 Frauen schließen einen Mietvertrag. Das Haus ist Eigentum zweier Personen zu gleichen Teilen,
die weder verwandt noch verschwägert sind. Der Mietvertrag wird von allen vieren gegengezeichnet.

Nunmehr verstreiten sich die beiden Mieter. Eine der Mieterinnen möchte - mit Zustimmung der
anderen Mieterin - zum 30.09.2007 ausziehen. Diese stimmt zu - die Mieterin formuliert Ihre
Kündigung per 30.09.2007 - sie bespricht dies mit Ihrem Vermieter und dieser gibt schriftlich zu
ihrem Auszug seine Zustimmung.

Dies geschah Ende August.

Nunmehr zieht sich der verbleibenden Mieterin die Schlinge um den Hals zu, will sagen, sie findet
keinen Nachmieter - sie kündigt im September das Mietverhältnis fristgerecht.

Nunmehr schaltet sich der Zweiteigentümer mit ein, und erklärt, dass die Kündigung per 30.09.2007
ungültig ist, da die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten nicht eingehalten wurde und Ihre
Zustimmung gefehlt hätte.

Wie sieht hier die Rechtslage aus.

Muß meine Bekannte trotz Zustimmung eines Vermieters 3 Monate Miete bezahlen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe
Grüße

Petra
Stichwörter: kündigung + frage

3 Kommentare zu „Frage zu Kündigung”

Susanne Experte!

Eine Kündigung lediglich eines Mieters ist rechtlich nicht möglich, es können nur beide Mieter, die auch den MV unterschrieben haben, kündigen.
Was also passiert ist entspricht eher eines Auflösungsvertrages. Dieser ist einerseits nicht an eine Kündigungsfrist gebunden, bedarf allerdings andererseits tatsächlich der Zustimmung aller Beteiligter, so auch beider [/b:9f148]Vermieter.
Der eine Vermieter hat also halb recht...Grund: beide Mieter haften gesamtschuldnerisch für Forderungen, die sich aus dem Mietverhältnis ergeben. Wird ein Mieter aus dem Vertrag entlassen ist das also Nachteilig für den Vermieter. Beide Vermieter müssen zustimmen!

Der Auflösungsvertrag ist durch die fehlende Zustimmung nicht zustande gekommen. Es besteht immer noch der ursprüngliche Mietvertrag und der kann auch wiederum nur durch beide Mieter gekündigt werden. Die Kündigung des verbleibenden Mieters ist demnach auch unwirksam.

Petra69

Hallo, vielen Dank für Ihre rasche Antwort!

Nunmehr hab ich etwas genauer hinterfragt. Tatsächlich hat meine Bekannte beide Vermieter
schriftlich informiert - davon hat der eine Vermieter seine Zustimmung schriftlich gegeben,
der andere hat sich lediglich mündlich geäußert, jedoch schriftlich kein "Veto" eingelegt.

Gibts denn da eine Widerspruchsfrist?

Bezüglich des anderen Mieters ist es so, dass sich die Fronten total verhärtet haben, wie
soll sie denn da rauskommen - streng genommen kommt sie ja dann nie aus dem Mietvertrag,
wenn der Mitmieter fies ist und mit Blick auf die Gesamtschuldnerhaftung einfach die Miete
nicht bezahlt.

Was für eine verfahrene Situation <!-- s :( --><!-- s :( -->

Vielen Dank im Voraus

Susanne Experte!

Schweigen ist keine Zustimmung, Fristen sind mir hier nicht bekannt. Wenn ich keine Antwort bekommen, fordere ich i.d.R. eine ein.

Da man natürlich das Recht hat, eine Kündigung zu schreiben, kann man eine Kündigungszustimmung einklagen. Wenn der &quot;Mietpartner&quot; aus einem Mietvertrag die Kündigungszustimmung verweigert, dann kann das eingeklagt werden. Nicht mißverstehen: nicht den Vermieter verklagen sonden den anderen Mieter des Mietvertrags.

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