Susanne
Ob Eigentümer oder nicht, muss hier nicht vorliegen, dass "der Vermietende" (ob nun Eigentümer oder Hauptmieter) dazu einen Teil der Wohnung bewohnt? -
1.Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt, [/quote:6cadc]
Fressbaeckchen
Woraus ist denn das Zitat?
Im vorliegenden Fall wohnt die Vermieterin NICHT in der vermieteten Wohnung (wobei es ja auch die vollständige Untervermietung gäbe, z. B. wegen eines längeren Auslandsaufenthalt des MIETERS). Sie hat sich in einer Klausel die Nutzung eines Zimmers der 4-Zimmer-Wohnung vorbehalten - und leitet daraus ein jederzeitiges Betretungsrecht für die gesamte Wohnung ab.
Davon abgesehen, daß der Vertrag mit einer nicht perfekt deutsch sprechenden Person abgeschlossen wurde, die ursprünglich - belegbar u.a. durch deine einschlägige Zeitungsannonce - davon ausging, die gesamte Wohnung zu mieten (Frage: überraschende Klausel?) ist der Vertrag an sich außerst fragwürdig.
Ralf
Rano
Ob Eigentümer oder nicht, muss hier nicht vorliegen, dass "der Vermietende" (ob nun Eigentümer oder Hauptmieter) dazu einen Teil der Wohnung bewohnt? [/quote:b98ea]
Yep. Ansonsten heisst das Weitervermietung[/b:b98ea].
Ich kann z.Zt. auch nicht aufzählen, worin die Unterschiede zw. einem MV und einem Unter-MV liegen.
Worauf - neben der formlosen Betretbarkeit - zielt denn der betr. (U-) MV noch ab?
Gruß
Ralph
Fressbaeckchen
Susanne - du gehst da von falschen Voraussetzungen aus.
1. Handelt es sich hier eben nicht um eine Hauptmieterin, sondern um die Eigentümerin, die m. E. absichtlich einen rechtlich nicht einwandfreien Mietvertrag (unter handschriftliche Abänderung eines Formularmietvertrages) einer Person
2. unter Ausnutzung der Unerfahrenheit und sprachlichen Unzulänglichkeit einer Person (es würde nun zu weit führen - aber ANGEPRIESEN war die Wohnung stets als komplett zu vermieten!!)
3. diese zu einer Vermögensverfügung veranlasst hat.
Ob der Vertrag angefochten werden kann - ist eine Sache. Für mich stellt sich die Frage anders: Wenn (und nur darum geht es ja) ein EIGENTÜMER niemals UNTERvermieten kann / darf - dann geht es mir um die STRAFRECHTLICHE Seite!
Denn: Wenn Untervermietung unzulässig ---> Irrtum erregt bei Mieterin (diese würde in Ansicht der beabsichtigten Schlechterstellung nie die Miete in geforderter Höhe zahlen) ---> Betrug.
Übrigens halte ich das mit dem "überwiegenden Teil" der ausländischen Mieter nicht für treffend - denn es geht hier ja um überraschende Klauseln. Der Mietvertrag wurde so verändert, daß auch ich erst zweimal lesen musste was manches bedeuten soll! Spitzfindige Formulierungen sind nun mal einem fremdsprachigen Mieter leichter unterzujubeln.
Ralf
Susanne
OK-gehen wir nochmal vom kleinsten Nenner aus:
Ich bin Eigentümer einer Eigentumswohnung, die ich selbst bewohne und vermiete ein Zimmer = Untermietvertrag
Totz möglicher anderer Konstellation-Warum sollte also ein Eigentümer damit keinen Untermietvertrag abschliessen dürfen?
Fehlt ja noch der Teil der Möblilierung- ist die Wohnung vom Vermieter "überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet"?
So wie ich das BGB verstehe, müssen doch auch beide Voraussetzungen erfüllt sein, oder?
Es geht daher nicht darum, ob ein Eigentümer einen Untermietvertrag abschliessen darf, sondern ob die Voraussetzungen für einen Untermietvertrag vorliegen.
Fressbaeckchen
Ich weiß nicht, warum das so schwierig ist:
Es ist doch so einfach, wenn man sich an die Tatsachen hält:
Die Eigentümerin bewohnt die Wohnung NICHT - also was bringt uns nun das Beispiel? Die Wohnung ist komplett vermietet - mit einem NUTZUNGSrecht für ein Zimmer zugunsten des Vermieters. Die Wohnung ist LEER vermietet - ohne Möbel - und ich habe hier nie etwas davon geschrieben, daß es anders sein könnte.
Es geht mir hier nur darum, ob jemand fundiert weiß, z. B. durch Kenntnis eines Urteils, ob ein Eigentümer, der de facto als "ganz normaler" (extern wohnender!) Vermieter auftritt, einen UNTER-Mietvertrag überhaupt rechtmäßig abschließen darf (denn die Voraussetzungen des § 549 BGB treffen ja nicht zu!!) oder ob das von Haus aus sittenwidrig ist. Der Gesetzgeber hat ja z. B. auch festgelegt, daß der Abschluß eines Zeitmietvertrags an gewisse Voraussetzungen gebunden ist. Man kann einen Mietvertrag, der z. B. keine Begründung für die zeitliche Begrenzung enthält, ja auch nicht rechtmäßig als Zeitmietvertrag bezeichnen.
Nun gut - ein Staatsanwalt fühlt sich wohler, wenn eine den Anfangsverdacht einer Straftat begründende Handlung "zivilrechtlich" von Obergerichten geklärt ist ... aber es mag auch so gehen. <!-- s --><!-- s -->
Ralf