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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Wenn der Mieter den Wohnwert verbessern will (Serienschluss)<br />
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Ärger und Streit mit dem Vermieter sind programmiert, wenn der Mieter auf eigene Faust beginnt, seine Wohnung umfangreich zu modernisieren. Denn größere Modernisierungen, die einen wesentlichen Eingriff in die Mietsache darstellen, darf der Mieter immer nur mit Zustimmung des Vermieters durchführen.<br />
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Das gilt zum Beispiel für einen Wanddurchbruch, den Einbau eines Bades, einer Etagenheizung oder einer Sauna. Aber auch für das Anbringen von Fliesen und Veränderung der Sanitärkeramik zum Beispiel braucht der Mieter das grüne Licht seines Vermieters. In aller Regel wird der Vermieter seine Zustimmung dafür geben. Er kann allerdings verlangen , dass zur sach- und fachgerechten Ausführung der Arbeiten Fachkräfte eingesetzt werden. Das ist ganz besonders bei Elektro-Arbeiten erforderlich, die von Laien nicht durchgeführt werden dürfen.<br />
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Einen Anspruch auf eine Genehmigung der Modernisierung hat der Mieter nur in Ausnahmefällen. Zum Beispiel, wenn durch die Modernisierung die Wohnung überhaupt erst bewohnbar wird. Zum Beispiel durch Verlegen einer Wasserleitung, um ein Waschbecken anzuschließen oder wenn eine Starkstromleitung gelegt werden muss, um den Küchenherd anschließen zu können.<br />
Duschkabine ist genehmigungsfrei<br />
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Will sich der Mieter zum Beispiel nur eine Duschkabine anschließen, Teppichboden verlegen oder ein Hochbett einbauen, so benötigt er dafür keine Genehmigung des Vermieters. Denn hiermit wird nicht oder nur unerheblich in die Substanz des Gebäudes eingegriffen und bei Beendigung des Mietverhältnisses lassen sich diese Maßnahmen wieder leicht beseitigen.<br />
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Bevor der Mieter in die Wohnung investiert, sollte er eine so genannte Modernisierungsvereinbarung mit dem Vermieter schließen. Darin sind vor allem aufzunehmen, die Zustimmung des Vermieters, die Abwohndauer (ein zeitlich befristeter Kündigungsausschluss, z. B. wegen Eigenbedarfs), eine Entschädigungsregelung für den Mieter bei Auszug. Geregelt werden sollte auch eine mögliche finanzielle Beteiligung des Vermieters oder die Verrechnung der Investitionen mit der Mietzahlung. Günstig ist, eine Vereinbarung mit dem Vermieter abzuschließen.<br />
Vorbereitete Vertragsformulare können beim Deutschen Mieterbund in Köln zum Preis von 4,50 DM incl. Porto und Versand, angefordert werden.<br />
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Ulrich Ropertz, Geschäftsführer des DMB in Köln, weist darauf hin, dass der Mustervertrag einen Kompromiss darstellt, bei dem die Interessen der Mieter nur teilweise berücksichtigt werden. Er ist deshalb nicht für jeden Fall geeignet. Vor allem ist er nicht zugeschnitten auf preisgebundene Mietverhältnisse in den neuen Bundesländern. Unter bestimmten Bedingungen kann er für den Mieter auch nachteilig sein. So enthält er Fußangeln, die nicht ohne weiteres erkennbar sind. Deshalb empfiehlt es sich, vor Abschluss des Vertrages den Rat des Mietervereins einzuholen.<br />
Wenn der Mieter mit Zustimmung des Vermieters seine Wohnung selbst modernisieren will, so muss er eventuell erforderliche bauordnungsrechtliche Genehmigungen vorher einholen. Hat der Mieter Modernisierungsmaßnahmen nicht richtig durchgeführt, dann muss er nach einem Urteil des Landgerichts Berlin die Baulichkeiten entweder ordnungsgemäß herstellen oder sogar beseitigen (LG Berlin GE 83,77).<br />
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Und was passiert beim Auszug?<br />
Grundsätzlich muss der Mieter die baulichen Veränderungen bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder beseitigen. Für dabei verursachte Schäden haftet der Mieter.<br />
Der Vermieter muss in folgenden Fällen bei Auszug des Mieters eine Entschädigung zahlen:<br />
wenn diese vereinbart wurde<br />
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wenn er vom Mieter verlangt, dass die Einrichtungen in der Wohnung verbleiben<br />
wenn es sich bei den Mieterinvestitionen um bauliche Veränderungen und andere Maßnahmen handelt, die erforderlich sind, um die Bewohnbarkeit der Wohnung zu erhalten oder herbeizuführen.<br />
Will der Mieter zum Beispiel Nachtspeicheröfen oder einen Durchlauferhitzer mitnehmen, weil er sie in seiner neuen Wohnung gut verwenden kann, dann ist er nach (§547a BGB) dazu berechtigt. Bietet ihm der Vermieter allerdings eine angemessene Entschädigungszahlung an, so darf der Mieter die Einrichtung nur mitnehmen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat.<br />
Das Recht des Mieters, die Einrichtung mitzunehmen, verjährt sechs Monate nach Ende der Mietzeit.<br />
Literaturtipp:<br />
Der Ratgeber „Umbau und Sanierung - Wer zahlt bei Wohnungsmodernisierung?“ ist für 7,50 DM beim örtlichen Mieterverein erhältlich oder kann gegen Rechnung beim DMB-Verlag, 50926 Köln, bestellt werden.<br />
Quelle:svz.de
Stichwörter: arbeiten + eigenregie

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