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Bestimmt der Mietvertrag eine Umlage der Betriebskosten, z. B. für die Gartenpflege, obliegt die Ausführung der Gartenpflege dem Vermieter, d. h. der Vermieter muss sich um die Gartenpflege kümmern und kann dem Mieter die angefallenen Kosten in Rechnung stellen (LG Berlin, Urteil v. 15.03.2002, 64 S 258/01, NZM 2003, S. 20). <br />
Dagegen können Betriebskosten z. B. für Reinigungsarbeiten nicht umgelegt werden, wenn und so weit der Mieter vertraglich verpflichtet ist, diese Arbeiten selbst durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. In diesem Fall kann der Vermieter Kostenersatz erst dann verlangen, wenn der Mieter die vertraglichen Arbeiten trotz entsprechender Aufforderung und Fristsetzung nicht durchführt und der Vermieter die Arbeit dann von einem Dritten, z. B. einem Reinigungsunternehmen durchführen lässt (AG Magdeburg, Urteil v. 14.08.2002, 12 C 66/02, ZMR 2003, S. 45). <br />