RA Meyer zu Schlochtern
Hallo,
es ist zu unterscheiden: war der Wasserhahn bereits bei Abschluss des Mietvertrages defekt, handelt es sich um einen anfänglichen Mangeln. Es greift die sog. Garantiehaftung des § 536a I Alt. 1 BGB. Der Vermieter hafttet für adäquat kausale Schäden verschuldensunabhängig.
Handelt es sich um einen nachträglichen Defekt, der nach Vertragsschluss eingetreten ist, haftet der Vermieter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Das ist bspw. zu bejahen, wenn er Überwachungs- und Sorgfaltspflichten nicht eingehalten hat, wenn z.B. der Wasserhahn schon längere Zeit ein wenig undicht war und der Vermieter die pflichtgemäße Reparatur unterlassen hat.
Hat der Vermieter den nachträglichen Mietmangel hingegen nicht zu vertreten, haftet er grundsätzlich nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Meyer zu Schlochtern
Rechtsanwalt