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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Per Vertrag oder – wie hier – durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer kann die Tierhaltung in einem Mehrfamilienhaus eingeschränkt werden.


Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) entschied das Oberlandesgericht Celle (4 W 15/03), dass eine unbeschränkte Tierhaltung die Gefahr unzulässiger Belästigungen für die Nachbarn mit sich trägt, dass eine Beschränkung der Haustierhaltung auf eine Katze bzw. einen Hund pro Wohnung wirksam sei.


Den Argumenten eines Halters von zwei Huskies, seine Tiere seien Rudelhunde, nach dem möglichen Versterben nur eines dieser Tiere könne der andere Hund als Rudeltier allein nicht mehr artgerecht gehalten werden, so dass immer ein zweiter Hund zugesellt werden müsse, folgte das Oberlandesgericht nicht.


Nach Auffassung des Gerichts ist es zumutbar, für den Fall, dass eines der Tiere verstirbt, den überlebenden Husky an ein anderes Rudel außerhalb der Eigentumswohnung weiterzugeben. Außerdem – so die Richter – könne der Hundehalter auch jetzt schon die Konsequenz ziehen und beide Hunde einem Rudel zuführen.

0 Kommentare zu „Hundehaltung, keine Sonderrecht für Rudeltiere !”

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