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Mieterhöhung und Mietspiegel

Vergisst der Vermieter bei einer Erhöhung der Wohnungsmiete den Mietspiegel beizufügen oder für die Mieter problemlose Einsichtnahme vor Ort zu ermöglichen, so ist das Zustimmungsverlangen unwirksam. (AG Wetter, Az. 8 C 237/96, aus: WM 4/97, S. 227)

Verweist der Vermieter bei der Mieterhöhung auf ein falsches Feld im Mietspiegel, wird das Mieterhöhungsverlangen unwirksam. (LG Berlin, Az. 65 S 235/98, aus: MM 12/99, S. 3 8)
Fall: Der Vermieter ordnete die Wohnung in das Feld mit Sammelheizung ein, obwohl die Wohnung über keine Sammelheizung verfügt. Das Gericht erklärte die Mieterhöhung für formal unwirksam.
Anmerkung: Frühere Urteile ließen die Mieterhöhung wirksam. Verwies der Vermieter versehentlich auf ein falsches Feld im Mietspiegel und konnte der Mieter den Fehler ohne weiteres erkennen, blieb die Mieterhöhung nach § 2 MHG (§§ 558 - 558e BGB neu) wirksam. (LG Berlin, Az. 65 S 129/89, aus: GE 1989, S. 1121; LG Berlin, Az. 67 S 61/90, aus: GE 1990, S. 1257; LG Berlin, Az. 29 S 100/89, aus: MM 1991, S. 127)

Wird die Miete nach der ortsüblichen Vergleichsmiete (Mietspiegel) erhöht, ist vom Mittelwert auszugehen. Abschläge sind wegen wohnwertmindernder und Zuschläge wegen wohnwerterhöhender Merkmale zulässig bzw. vorzunehmen. (AG Berlin Tiergarten, Az. 6 C 69/99; LG Berlin, Az. 63 S 367/02, aus: MM 10/03, S. 33)
Stichwörter: mieterhöhung + mietspiegel

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