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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

unsere WG hat heute einen Brief vom Vm erhalten, indem die neue Miete festgesetzt wurde an die ortsübliche Vergleichsmiete.
Mieterhöhung gem. $$ 558a u. 558b BGB

Der VM schreibt uns, dass seit mehr als 3Jahren unsere Kaltmiete nicht erhöht wurde, bittet er um eine Mietanpassung nach BGB.
Die Kaltmiete für die Wohnung, die aus dem Jahre 1890 stammt, beträgt 793.00 Euro. Die Wohnungsgrösse beträgt 175m^2 und hat einen aktuellen Mietzins je m^2 Wohnfläche von 4,53/m^2.

Die neue Miete berechnet sich wie folgt:

Miete gemäß Tabelle 1 des geltenden Mietspiegels Braunschweig 2005
4,85 Euro

Zu-/Abschläge gemäß beiliegender tabelle 2 des geltenden Mietspiegels Braunschweig. Neuer Mietzins unter Berücksichtigung aller vorgenannten Zu-/Abschläge

5,53Euro

Kappungsgrenze:

Unter berücksichtigung der Kappungsgrenze ergibt sich ein neuer Mietsins von:

4.53 Euro /m^2 * 20% 5,44

5,44Euro/m^2 * 175m^2 952,00
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Also der Gute Kerl, sprich VM möchte gerne zum 31.012006 952,00 Euro anstatt 792Euro.
Ähm ist der net ganz Koscha?
Stichwörter: vm + anpassung + miete

4 Kommentare zu „Anpassung der Miete vom VM”

Susanne Experte!

Ähm ist der net ganz Koscha?[/quote:28005]

Ist das die Frage???

Conrad

Ähm ist der net ganz Koscha?[/quote:b66cf]

Ist das die Frage???[/quote:b66cf]

naja, ich würd gerne wissen ob er da 20% draufschlagen kann?
Die Wohung wurde in den letzten 3Jahren weder renoviert noch wurde sonst etwas gemacht und ich find es bisl viel, gibt es da net einen Höchstsatz oder sowas?

Susanne Experte!

Hallo Conrad,

die von Dir sog. Höchstgrenze ist die Kappungsgrenze von 20%. Der aktuelle Mietspiegel wurde Dir mitgeteilt. Ich kann an dem Mieterhöhungsbegehren keinen Fehler finden, insbesondere da allgemein das Interesse an Altbauten gestiegen ist. Das in der letzten Zeit keine Instandhaltungsarbeiten am Haus vorgenommen wurde, ist keine Begründung. Hat sich das Umfeld auch nicht extrem verändert zum Zeitpunkt des Vertragsanfangs sehe ich keinen ausreichenden Grund auf Mieterseite zur Abweisung der Mieterhöhung.
Sicherlich könnte man den Vermieter schriftlich fragen, welche Wohnwertverbesserungen er denn als Begründung der Mieterhöhung nennen könnte.

Conrad

Danke Susanne

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