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Trennung durch Inhaftierung
Soweit kein Härtegrund vorliegt, ist der Ablauf eines Trennungsjahres Voraussetzung für eine Ehescheidung. Dabei reicht die bloße räumliche Trennung nicht aus. Vielmehr muss die Trennungsabsicht zumindest eines der beiden Ehegatten nach außen hin erkennbar werden. Der bloße innere Abkehrwille genügt nicht, um das Trennungsjahr in Gang zu setzen.
Wird die häusliche Gemeinschaft durch die Inhaftierung eines Ehegatten aufgehoben, genügt es daher nicht, wenn der andere den Kontakt durch Einstellung der Besuche in der Justizvollzugsanstalt abbricht. Vielmehr muss er dem inhaftierten Partner seine Trennungsabsicht unmissverständlich mitteilen.
Beschluss des OLG Dresden vom 13.02.2002
10 UF 694/01
MDR 2002, 762