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Die Anzahl der zulässigerweise gehaltenen Tiere muss sich im üblichen Rahmen halten. Eine übermäßige Tierhaltung kann zu unzumutbaren Belästigungen der Mitbewohner führen und ist daher vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht gedeckt. Unzulässig ist z. B. die Haltung von sieben Katzen in einer Dreizimmerwohnung (AG Berlin-Lichtenberg, NJW-RR 97,774). Das gilt auch für eine Dackelzucht in einer Wohnung mit zwei Zimmern (LG Düsseldorf, ZMR 58, 220). Ebenso darf der Mieter bei Kleintieren nicht über die übliche Anzahl wesentlich hinausgehen. In schwerwiegenden Fällen ist die fristlose Kündigung gerechtfertigt (AG Neustadt/Rbge., ZMR 98, 785). <br />