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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,
ich wohne momentan in meiner zweiten eigenen Wohnung und kenne mich deshalb mit dem geltenden Mietrecht nicht soi aus. deswegen will ich mich hier etwas schlau machen

ich bin am 30.04.05 aus meiner alten wohung ausgezogen (in der ich ein halbes Jahr gewohnt habe), und in meine Jetzige wohnung eingezogen (wohne jetzt ein Jahr hier)

am 29.06.06 habe ich eine Abrechnung, zusammengesetzt aus betriebskosten und wärmeversorgung für meine alte wohnung bekommen. fast zeitgleich auch für meine neue Wohnung.

Jetzt mein Problem, in der Abrechnunbg der alten wohnung sind die ausgaben nicht so detailiert angegeben wie bei der neuen wohnung, das kommt mir schon seltsam vor.

desweiteren muss ich eine nachzahlung von 55 euro inkl. 20 euro benutzerwechselgebühr bezahlen (zur erinnerung eine abrechnung von der dauer eines halben jahres)
und für meine neue wohnung, in der ich jetzt ein jahr wohne, bekomme ich eine 60 euro gutschrift obwohl ich für den gleichen wohnraum nur ein 3/4 der miete im vergleich zu meiner alten wohnung zahle.

naja das kommt mir schon mysteriös vor, wobei das sicher alles auch rechtens sein kann.

ich hab irgendwo ma gelsesn, wenn die betriebskostenabrechnung, länger als nach einem jahr nach dem auszug aus der wohnung zugestellt wird, muss man dem nicht mehr nachkommen und sie nicht bezahlen.

diesen punkt, würde ich gerne nochma genauer erläutert haben. ob das wirklich stimmt oder ob das nur schwachsin ist und ich mir das irgendwo zusammen gerieben habe

hoffe ich hab mich einigermaßen verständlich ausgedrückt.

*g* Micha
Stichwörter: jahr + über + umlagenabrechnung + auzug

2 Kommentare zu „Umlagenabrechnung über einem Jahr nach Auzug”

Fressbaeckchen Experte!

Hallo!

Zunächst einmal hast du ein Anrecht auf eine detaillierte Abrechnung, d.h. die einzelnen Posten müssen nachvollziehbar dargestellt sein, und du kannst die Originalbelege einsehen.

Die Nutzerwechselgebühr wird sich wohl auf die Abrechnung der Heizkosten durch eine Firma (z. B. Brunata, ista .....) beziehen. Sie kann im Einzelfall zulässig sein, ohne die Unterlagen möchte ich das aber nicht beurteilen.

Die Jahresfrist beginnt NICHT notwendigerweise mit dem Auszug zu laufen. Wenn z. B. das Wirtschaftsjahr des VM dem Kalenderjahr entspricht, kann er - auch wenn du im Juni ausziehst - nicht endgültig abrechnen, da ihm naturgemäß die einschlägigen Zahlen fehlen. Er hat dann ab Ende des Jahres eine angemessene Frist ... m. M. kann die Frist z. B. dadurch, daß es im Objekt üblich war, die Heizkostenzähler im März abzulesen (und aus Erfahrung lassen sich die Firmen mit der Abrechnung Zeit!), auch noch jetzt gut im Rahmen liegen.
Aber das wären Fakten, die zu prüfen wären...

Zur Höhe der Kosten: Du hast hier natürlich auch den gesamten Winter in den Heizkosten berücksichtigt - und da zählen Wintermonate i.d.R. höher als Sommermonate

Ralf

MyMicha

ja das mit dem jahr könnte gut möglich sein, so war mir das noch nicht klar.

das mit der benutzerwechselgebühr nehm ich auch so hin, aber ich werde mir zur sicherheit, nochma eine detailirte liste der betriebskosten geben lassen.
weil es mir alles ziemlich komisch vor kommt.

in meiner alten wohnung lebe ich ein halbes jahr und muss noch 50 euroe nachzahlung ttätigen

in meiner neuen wohnung, gleiche wohnfläche, 3/4 der miete die ich davor bezahlt habe bekomm ich 60 euro gut geschrieben. und ich hab in der wohnung mehr geheizt als in der vorrigen.

kommt mir halt ziemlich unlogisch vor, da die wohnverhältnisse doch ziemlich gleich sind. aber anscheinend macht die genossenschaft meiner alten mietwohnung irgendwas falsch oder sie hat genug geld was sie aus dem fenster werfen kann (bzw. dem mieter sein geld)

dankeschön für die schnelle hilfe, ist auf jedenfall besser als ne kostenflichtige beratung im Mieterbund <!-- s :D --><!-- s :D -->

*g* Micha

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