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Mieter von Sozialwohnungen können ihre Kaution zurückfordern, weil in öffentlich bezuschußten Wohnungen dieses Risiko bereits mit zwei Prozent der Miete abgedeckt ist. Das Urteil des Landgerichts Hannover bezieht sich nur auf die Mietsicherheit, nicht auf Zahlungen für Schönheitsreparaturen oder Schäden. <br />
Die Richter empfehlen Mietern in öffentlich bezuschußten Wohnungen, ihren Vertrag zu überprüfen. Falls es dort eine allgemeine Klausel gebe, nach der zur Absicherung jeglicher Ansprüche der Mieter eine Kaution von drei Monatsmieten zu zahlen habe, sei das nach dem Wohnungsbindungsgesetz unwirksam. Danach seien nur Ansprüche für Renovierung und Beschädigung aber nicht für eine Mietkaution zulässig. Betroffene Sozialmieter sollten sich mit Bezug auf das Urteil an ihre Wohnungsgesellschaft wenden.<br />
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Landgericht Hannover,16 S 7/97<br />
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