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Umsatzsteuer auf Parkplatzgebühren
Gebührenpflichtige Parkplätze und Tiefgaragen von Gemeinden und natürlich auch privater Unternehmen sind Betriebe gewerblicher Art, die der Umsatzsteuer unterliegen.
Eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Ausübung öffentlicher Gewalt liegt vor, wenn die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung der Parkplätze nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) aus Sicherheits- und Ordnungsgründen beschränkt hat und Gebühren auf Grund einer Gebührenordnung durch Parkuhren oder -automaten erhoben werden.
Urteil des BFH vom 27.02.2003
V R 78/01
RdW 2003, 736