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Umsatzsteuer: Beratungskosten für Personengesellschaft
Lässt sich eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine andere Personengesellschaft, deren alleiniger Zweck es ist, ein Gebäude zu errichten und zu vermieten, im Zusammenhang mit ihrer Gründung und der Aufnahme von Gesellschaftern rechtlich beraten, bezieht sie die Beratungsleistungen für das Unternehmen. Die GbR kann die in der Rechnung des Beraters ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Urteil des BFH vom 01.07.2004
V R 32/00
Pressemitteilung des BFH