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Unentgeltliche Bereitstellung von Dienstkleidung
Der Kläger ist im Krankenhaus der Beklagten als Altenpfleger tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die AVR-Caritas Anwendung. § 21 der AVR-Caritas sieht u.a. vor, daß Dienstkleidung vom Dienstgeber unentgeltlich gestellt wird. Auf Anordnung der Beklagten haben ihre Mitarbeiter während der Arbeit weiße Kleidung zu tragen, die bei mindestens 60 Grad Celsius waschbar sein muß. Das Tragen anderer Kleidung bei der Ausübung des Dienstes ist nicht erlaubt. Daraufhin begehrte der Kläger die Feststellung, daß die Beklagte ihm unentgeltlich Dienstkleidung zu stellen hat. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Kleidung, deren Tragen die Beklagte während der Arbeitszeit verlangt, entspricht dem Begriff der "Dienstkleidung" iSd. AVR-Caritas. In Anlehnung an die Regelung des § 67 BAT gelten nach § 21 Abs. 2 AVR solche Kleidungsstücke als Dienstkleidung, die auf Anordnung des Arbeitgebers zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse während der Arbeitszeit zu tragen sind. Das wird durch die Bekleidungsvorgaben zu Farbe und Material erreicht. Die weiße Oberbekleidung hebt das Pflegepersonal aus dem Kreis der übrigen Personen heraus, die sich in einem Krankenhaus aufhalten. Sie bewirkt nach außen hin ein einheitliches Bild der Pflegekräfte und weist sie Besuchern und Patienten gegenüberals Mitarbeiter der Beklagten aus. Es handelt sich nicht um Berufskleidung, deren Beschaffung grundsätzlich dem Arbeitnehmer obliegt, der sie aber entsprechend den Anforderungen der geschuldeten Arbeitsleistung nach seinem persönlichen Geschmack bestimmen kann.
BAG, Urteil vom 13. Februar 2003 - 6 AZR 536/01 - Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 22. Mai 2001 - 7 Sa 140/01 -