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gabrien hat diese Frage gestellt
Hallo!

Wir haben unsere Mieterin nach 3 ignorierte Mahnungen fristlos gekundigt mit 2 wohen reumungszet wegen unerlaubte Katzen haltung!
Von der Mieterbundhaben wir ein brief erhalten dass das Kundigung nicht wirksam ist da keine kundigungsgrund vorliegt.
Angeblich war die Katze bei Abschluss des Mietvertrages erlaubt ,obwohl wir haben von die Voreigentumer und von der Anwalt wer die Mietvertrag geschlossen hat bestaetigung das von Tierhaltung nie die Rede war und im Mietvertrag steht das nur mit einwilligung des Vermieters Tiere erlubt....

Was koennen wir machen?Wir haben keine geld mehr furs Anwaelte und fuers Gericht!
Wie koennen wir rechtkraeftig machen die Kundigung?
Bite helfen sie uns langsam drehen wir durch....

mfg
Gabrien

2 Kommentare zu „unerlaubte katze”

Balkonexperte Experte! 29.07.2010 15:09

Ohne den genauen Wortlaut des Mietvertrages zu kennen, dürfte es wohl schwer sein einen richtigen Rat zu geben.

bitteumrat Experte! 29.07.2010 20:49

Wer ein Haustier hält, obwohl er sich dazu die Erlaubnis nicht beschafft hat, kann nur deswegen allein in aller Regel nicht gekündigt werden. Fordert allerdings der Vermieter den Mieter auf, das Tier abzuschaffen und stehen dafür gewichtige Gründe, dann muss der Mieter das Tier wieder weggeben.

In besonderen Ausnahmefällen (zum Beispiel Blindenhund) kann auch der Vermieter den Mieter nicht zur Weggabe zwingen. Eine Klausel im Mietvertrag, nach der jede Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, ist unwirksam. Der Mietvertrag darf nicht die vertragsgemäße Haltung von Kleintieren unter den Zustimmungsvorbehalt setzen. Der Artikel Tierhaltung in Mietwohnung verweist auf das Urteil des BGH vom 14.11.2007 - VIII ZR 340/06, nach dem ein pauschales Verbot im Mietvertrag unwirksam ist.

Tut der Mieter das nicht, dann besteht immer noch kein Recht auf Kündigung. Nach einer Entscheidung des Landgerichts München I (WM 99 S. 217, vgl. auch LG Berlin, GE 80 S. 660) muss der Vermieter auf Unterlassung (Beseitigung des Tieres) klagen und kann nicht kündigen. Anders ist die Lage nur, wenn das Tier erheblich stört oder für das Wohnobjekt bzw. die Mitbewohner erheblich gefährlich ist und der Mieter es nicht abschafft. Dann kommt unter Umständen auch eine Kündigung des Mietverhältnisses infrage.

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