Gast hat diese Frage gestellt
Der besagt gemäß Mietrecht folgendes: <br />
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Nach § kann der Vermieter oder Mieter verlangen, dass der andere Vertragspartner eine gewisse Handlung unterläß. Unterlassungsklage wäre z. B. möglich wenn der Mieter ständig Gegenstände im Hausflur abstellt usw. <br />
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Mieter gegenüber dem Vermieter: <br />
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Umgekehrt (Mieter > Vermieter) gibt es nämlich auch Ansprüche vom Mieter gegenüber dem Vermieter, die durch Unterlassungsklage erzwungen werden können. Hat z. B. der Mieter einen gewissen Mietgebrauch im Außenbereich eines Mietobjekts übertragen bekommen und wird der Mieter permanent durch irgendwelches Abstellen von Fahrzeugen oder Abstellen von Gegenständen im Gebrauch gehindert, kann der Mieter auf Unterlassung der Beeinträchtigung des Mietgebrauchs klagen. <br />
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Welches Gericht ist zuständig: <br />
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Wohnraum: <br />
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Sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die Wohnraum betreffen, egal ob Räumungsklage oder Forderungsklage, sind an dem Amtsgericht zu führen, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. (Zivile Prozessordnung § 29 Abs. 1) <br />
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Geschäftsräume: <br />
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Bei Geschäftsräumen sind nach § 23 Nr. des Gerichtsverfassungsgesetzes die Amtsgerichte nur noch dann zuständig, wenn der Streitwert 5.000 EUR nicht übersteigt. <br />
Liegt dieser höher dann sind die Landgerichte zuständig. <br />
Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gilt, dass immer die Gerichte zuständig sind, in deren Bezirk sich die Geschäftsräume befinden (§ 29a Abs. ZPO)<br />