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Der Zugang eines Schriftstücks ist Voraussetzung dafür, dass die darin enthaltene Willenserklärung des Absenders (z. B. Mieterhöhung, Kündigung), rechtswirksam wird (§ ). Empfänger unangenehmer Schriftstücke werden oftmals erfinderisch, wenn es darum geht, den Zugang solcher Schriftstücke zu verhindern. So wollte z. B. ein Mieter durch Entfernen seines Namens auf dem Briefkasten die Zustellung eines Schriftstücks unterlaufen. <br />
Das LG Berlin sah darin eine arglistige Vereitelung des Zugang, da der Mieter einen mit seinem Namen beschrifteten Briefkasten bereit halten muss. Aufgrund des durch Mietvertrag begründeten Dauerschuldverhältnisses hat der Mieter die Obliegenheit, Vorkehrungen für den Zugang mietvertraglich relevanter Erklärungen zu treffen; anderenfalls muss er sich so behandeln lassen, als sei die Erklärung zugegangen (LG Berlin, Urteil v. 10.10.2001, 63 S 87/01, NZM 2003 S. 21). <br />
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