Berthelstal 22.10.2009 09:48
Sie haben eine Warmmiete von 350 € vereinbart. So richtig.
Nun zu Ihrere Frage:
Sie schrieben: "Laut BGB § 556 dürfen Betriebskosten ja nur in angemessener Höhe veranschlagt werden."
Der Wortlaut ist:
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
Zwischen beiden Möglichkeiten steht das Word "oder" und bedeutet, das nur eins von beiden gilt. Also beziehen sichdie "angemessenen Vorauszahlungen" auch nur auf die vereinbarten Betriebskosten. Das ist bei Ihnen nicht der Fall. Sie können also weder eine Aufschlüsselung der Kosten noch eine Rückforderung oder gar eine Offenlegung des Mietkontos verlangen.
Warmmiete bedeutet immer, das mit Zahlung dieser alles abgeschlossen ist und es keine nachgelagerten Forderungen beiderseits gibt.
tommily8404 22.10.2009 10:23
danke schön