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Unausgeglichenes Arbeitszeitkonto bei Kündigung
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[13.12.2000]
Ein unausgeglichenes Arbeitszeitkonto kann bei einer Kündigung unter Umständen zur Lohnkürzung führen. Dies gilt, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung kein Zeitguthaben mehr besitzt, sondern sich vielmehr bereits arbeitsfreie Zeit genehmigt hat, die er später durch Überstunden ausgleichen wollte. Ein entsprechendes Urteil fällte jetzt das Bundesarbeitsgericht in Kassel (Az.: 5 AZR 334/99). Das Gericht hob damit zum Teil ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln wieder auf (Az.: 11 Sa 1125/9
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Dem Bundesarbeitsgericht zufolge ist ein negativer Kontostand auf dem Arbeitszeitkonto als Vorschuss des Arbeitgebers anzusehen. Dieser sei deshalb bei Ausscheiden des Arbeitnehmers auszugleichen. Das Unternehmen habe deshalb den Vorschuss mit der letzten Lohnzahlung verrechnen dürfen.