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Fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung/Rechte des Zwischenmieters Urteil vom 17.12.2003 VII ZR 308/00)

Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen gesundheitsgefährdender Beschaffenheit der Mieträume steht grundsätzlich auch dem (hier: gewerblichen) Zwischenmieter im Verhältnis zum Hauptmieter zu.

Verklagt wurde die gewerbliche Zwischenmieterin auf Feststellung, dass das Mietverhältnis trotz Kündigung fortbesteht. Nachdem LG und OLG den Vermieter bestätigt haben, hat der BGH sich zur Rolle des Zwischenmieters geäußert. Der BGH stellt auf den sozialen Gemeinschaftszweck ab. Danach dient die Vorschrift des § 569 I BGB dazu, Druck auf den Vermieter auszuüben, Wohnungen gesundheitsgerecht zu gestalten. Da diese gesetzliche Regelung nicht zwischen gewerblichen und nichtgewerblichen Mietverhältnissen unterscheidet, steht auch dem gewerblichen Zwischenmieter das Kündigungsrecht zu.

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