Hi!!
HIILLFFFEEE!!!!
Ich schildere mal kurz die Situation:
Wir lösen derzeit unsere WG auf! Wir wohnen seit ca. 2,5 Jahren in der Wohnung! Es geht um das allseits beliebte Streitthema Schönheitsreparaturen! Die Wohnung wurde von uns ganz normal bewohnt (keine übermäßigen Abnutzungen); hier und da mal ein Dübelloch und Fleckchen an den Wänden, insbesondere in der nicht gefliesten Küche! Das Laminat hat da leider unter dem Spülbecken etwas gelitten, da ist ziemlich auf gequollen!!!
Ist das nicht eigentlich eine „normale Abnutzungserscheinung“?? Wer verlegt schon Laminat in der Küche???
Das ist aber nicht das eigentliche Problem da diese Schäden ja die Haftpflichtversicherung abdecken sollte, oder?
Die Wohnung ist zu 99% Trockenbau, deswegen haben wir in fast jedem Raum Risse zwischen Wand und Decke, die der Vermieter noch auf seine Kosten vor unserem Auszug (31.03.0
beseitigen lassen will. Ist ja nicht das Problem, ABER: wir sollen nach dieser Reparatur dann noch schnell streichen (120 m² Wohnfläche). Also ich bin der Meinung irgendwo gelesen zu haben, dass das nicht rechtens ist, ODER??
Das eigentliche Problem ist, das wir uns unseren Mietvertrag nochmal genau angeschaut haben und jetzt Bauchschmerzen dabei bekamen!(besonders bei dem <strong>markierten</strong> Teil)
Des weiteren haben wir mitbekommen (Reportage Stern-TV,letzte Woche), dass sich die Gesetzeslage in Puncto Schönheitsreparaturen stark geändert hat! Da die Formulierungen in unserem Mietvertrag stark an das deutsche Steuerrecht erinnern, sehen wir da gar nicht mehr durch!
Es wäre sehr sehr hilfreich wenn sich jemand, der sich damit besser auskennt, unsere Schönheitsreparaturklausel aus unserem Mietvertrag mal etwas genauer anschaut und uns evtl. ein paar Tipps gibt, wie wir am Besten um das Streichen drumherum kommen könnten.
Auf jeden Fall wollen wir uns nicht über den Tisch ziehen lassen, denn einen Anwalt können wir uns nicht leisten.
MFG und Danke im Voraus
10.Schönheitsreperaturen
10.1.Da in der Miete keine Kosten hierfür einkalkuliert sind, verpflichtet sich der Mieter, während der Dauer der Mietzeit gemäß nachstehendem Fristplan die Schönheitsreperaturen auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Zu den Schönheitsreperaturen gehört: Tapezieren (ggf. einschließlich dem Entfernen der alten Tapeten), Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken in einem neutralen Farbton (weiß), Streichen der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren samt Rahmen, Fenster und Außentüren von innen, Lasieren von Naturholztüren und Naturholzfenstern; naturalisierendes Holzwerk darf hierbei nicht mit Farbe behandelt werden; das fachgerechte Schließen von vorgenommenen Bohrungen an Wänden und Decken, das fachgerechte Schließen von vorgenommenen Bohrungen an den Fliesenfugen in der gesamten Wohnung und der Austausch bzw. die Kostenübernahme der durch die vorgenommenen Bohrungen beschädigten Fliesen; der Mieter hat ferner vom Vermieter gestellte Textilböden bei Bedarf, in der Regel aber aller drei Jahre, fachgerecht reinigen zu lassen.
Fristplan:
a.) in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre
b.) in Wohn-und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre
c.) in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre
Die oben genannten Fristen sind Regelfristen, die sich im Einzelfall verlängert oder verkürzen können, wenn die Notwendigkeit der Durchführung der einzelnen hier genannten Schönheitsreperaturen aufgrund des Zustandes nach Ablauf der Frist noch nicht eingetreten ist oder früher eintritt. Der Mieter ist, insbesondere wenn ihm die Mietsachen ohne vorherige Durchführung der Schönheitsreperaturen übergeben wurde, zur Durchführung dieser Schönheitsreperaturen frühestens nach Ablauf der vorgenannten Fristen seit Mietbeginn verpflichtet, es sei denn, er hat eine Übermäßige Verschlechterung der Mietsache verursacht.
10.2.Der Mieter ist für den Umfang der in Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreperaturen beweispflichtig (z.B. Rechnung, Kostenbelege o.ä)
Endet das Mietverhältnis vor eintritt der Verpflichtungen zur Durchführung der Schönheitsreperaturen, so ist der Mieter verpflichtet, wenn er die Schönheitsreperaturen nicht auf eigenen Kosten in fachhandwerklicher Ausführung vornimmt oder vornehmen lässt, die Kosten anteilig an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen, wobei es sich auch hier nur um Regelfristen gemäß 10.1. handelt.
a.) Liegen die letzten Schönheitsreperaturen während der Mietzeit
länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20%
länger als 2 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 40%
länger als 3 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 60%
länger als 4 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 80%
länger als 5 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 90% der Kosten
b.) Für nebenräume gilt Liegen die letzten Schönheitsreperaturen während der Mietzeit
länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 15%
länger als 2 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 28%
länger als 3 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 41%
länger als 4 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 55%
länger als 5 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 70%
länger als 6 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 84%
länger als 7 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 91% der Kosten
Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage eines vom Vermieter vorzulegenden Kostenangebotes einer Malerfachfirma. Ist der Mieter mit der Höhe des Kostenvoranschlages nicht einverstanden, ist er berechtigt innerhalb 2 Wochen nach Zugang des Vermietervorschlages seinerseits einen verbindlichen Kostenvoranschlag eines anderen Malerfachgeschäfts vorzulegen, der einen geringeren Kostenaufwand aufweist. Dieser ist dann der Berechnung der Anteilig vom Mieter zu übernehmenden Kosten zugrunde zu legen.
<strong>Das Recht des Mieters, statt die Kostenbeteiligung zu übernehmen, die noch nicht fälligen Schönheitsreperaturen selbst vollständig und fachgerecht durzuführen oder durchführen zu lassen bleibt unberührt. Das gilt nicht für den Fall, das der Vermieter Umbaumaßnahmen beabsichtigt, die durchgeführte Schönheitsreperaturen zerstören würden. In dem Fall schuldet der Mieter den Betrag, den er für die Durchführung der Schönheitsreperaturen aufzuwenden gehabt hätte.</strong>
10.5. Mit Beendigung des Mietverhältnis muss in jedem Fall gewährleistet sein, dass eine nahtlose Weitervermietung der angemieten Wohnräume durch den Vermieter oder dessen Vertreter kann und muss. Alle schäden bzw. Mängel und/oder unverhältnissmäßig starke Abnutzungerscheinungen, welche durch den Mieter verursacht wurden, sind vor beendigung des Mietverhältnises abzustellen. Das bedeutet, dass der Mieter mit abgabe der Kündigung diese Schäden bzw Mängel in Absprache mit der Vermieter bzw dessen Vertrer beseitugen muss. Sollten bei Abnahme der Wohnung noch Schäden vorhanden sein oder Schäden nicht fachgerecht beseitigt, die nicht der Vermieter zu Verschulden hat, dann ist der Vermieter berechtigt, weitere Mietzahlungen als Mietausfallschaden, bis zur Behebung bzw Beseitigung der Schäden sowie Mängel, in Anspruch zu nehmen.