Sash21
Hallo,
erstmal vielen Dank für deine Antwort. Ich habe mir den Beitrag mal angesehen. Im Punkt 2 steht geschrieben ...
Der Mieter soll die Möglichkeit haben, sich frühzeitig über seine Rechtsposition zu informieren. Er muss insbesondere erkennen können, ob aufgrund der geschilderten Tatsachen Eigenbedarf besteht und ob die Kündigung berechtigt ist.
Demnach ist in der Begründung des Eigenbedarfs möglichst konkret darzustellen, für welche Person[/b:eacd7], aus welchem Grund Eigenbedarf besteht.
[/quote:eacd7]
Folgenden Beitrag, der mich zu meiner Annahme brachte, habe ich gefunden...
http://focus.msn.de/immobilien/mietrecht/eigenbedarf/form_aid_17024.html[/url:eacd7]
Das Haus in dem Ich wohne ist ein Mehrfamilienhaus, d.h. neben mir, wohnt noch der Vermieter und ein weiterer Mieter in diesem Haus.
Ich habe leider keine Ahnung wo die Frau wohnt da, wie bereits erwähnt, keine Angaben dazu gemacht wurden. Es wurde lediglich darauf hingewiesen dass es sich um seine Schwiegermutter handelt. Auf die Härteklausel wurde ich hingewiesen.
Ich habe den Mietvertrag am 30.6.2004 abgeschlossen, also vor etwas mehr als 2 Jahren.
Das mit der neuen Wohnung suchen ist leichter gesagt als getan. Ich bin schon bereits auf der Suche jedoch mache ich gerade eine Ausbildung weßhalb ich mir einen Umzug nicht ohne weiteres leisten kann. Ich habe zwar schon Wohnungen gefunden, jedoch sind diese sehr teuer. Ich möchte auch nicht in eine andere Stadt ziehen da ich froh bin mich endlich halbwegs eingelebt zu haben. Ich komme nämlich ursprünglich aus Thüringen und musste wegen meiner Ausbildung nach Rheinland-Pfalz ziehen.
Susanne
Ja, dann kann ich aber nicht verstehen, warum Du aufgrund Deiner persönlichen Umstände nicht schon längst, und zwar innerhalb der Frist, schriftlich Einspruch eingelegt hast.
Meiner Meinung nach ist die Kündigung wirksam, auch wenn der Name der Schwiegermutter nicht genannt wird. Darauf hättest Du Dich auch gar nicht verlassen dürfen!!!
Den Unterschied macht wohl auch, dass der von Dir angeführte Artikel von einem Journalisten stammt, der andere von einem Rechtsanwalt.
Je nachdem hättest Du argumentieren können, dass die Schwiegermutter schon vor Deinem Mietbeginn hätte einziehen können und die Berücksichtigung Deiner persönlichen Umstände in Hinsicht auf die Kosten des Umzugs. Käme noch darauf an, wie gross die andere Wohnung ist und wie lange vermietet. Wohnst Du im Erdgeschoss? Es wäre auch schlüssig, die alte Frau ins Erdgeschoss ziehen zu lassen, wenn sie zurzeit Treppen steigen muss.
Allerdings ist meines Wissens die Einspruchsfrist abgelaufen, Du könntest höchstens noch dem VM anbieten gegen Kostenbeteiligung am Umzug keine Mätzchen zu machen. Oder Du musst zum Anwalt!
Rano
Ob die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, kann ich nicht (definitiv) ablesen. Anders als andere Fristen orientiert sich diese nicht am Zustelldatum, sondern beträgt 'Beendigung des MV' minus 2 Monate.
Gruß
-WERBEHASSER-
hh
Die Widerspruchsfrist spielt hier doch gar keine Rolle.
Entweder ist die Kündigung wirksam, dann könnte man Widerspruch aufgrund sozialer Härte einlegen. Einen Grund für eine soziale Härte erkenne ich jedoch nicht, so dass ein Widerspruch in dem Fall gar nicht möglich wäre.
Oder die Kündigung ist nicht wirksam, dann muss man auch keinen Widerspruch einlegen. In dem Fall reicht es, wenn man einfach nicht auszieht. Dann muss der Vermieter den Mieter auf Räumung verklagen und damit hat er nur Chancen, wenn die Kündigung wirksam war.
Die Begründung für die Eigenbedarfskündigung halte ich allerdings für einen Grenzfall und möchte daher nicht vorhersagen, wie ein Richter entscheiden würde. Es wäre allerdings für den Vermieter sicher leicht, eine offensichtlich wirksame Kündigung nachzuschieben. Das verschiebt dann Deinen Auszug um vielleicht 2-3 Monate. Wenn Du die Kündigung für unwirksam hälst, gehst Du daher im vergleich zum möglichen erfolg ein hohes Prozessrisiko ein.
Ob die Kündigung nur vorgeschoben ist, kannst Du sowieso erst nach Deinem Auszug feststellen.
Rano
Die Widerspruchsfrist spielt hier doch gar keine Rolle.
Entweder ist die Kündigung wirksam, dann könnte man Widerspruch aufgrund sozialer Härte einlegen. [/quote:fdf2a]
Yep! Dies allerdings wiederum nur innerhalb der Widerspruchsfrist. <!-- s --><!-- s -->
hh
Der Fragesteller hat aber keinen Anhaltspunkt für einen Widerspruch wegen sozialer Härte gegeben.
Hier geht es darum, ob die Begründung der Kündigung ausreichend ist und ob dadurch evtl. die Kündigung unwirksam wird. das ist nicht genau vorherzusagen, aber durchaus wahrscheinlich.
Gegen eine nicht ausreichend begründete Kündigung, die dadurch unwirksam wird, braucht man aber keinen Widerspruch einzulegen.