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Die Kosten für eine regelmäßige Hausreinigung können als Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart werden, so dass nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) Mieter diese Kosten genauso wie zum Beispiel auch die Kosten für Wasser, Abwasser, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Grundsteuer, Versicherungen, Hausmeister usw. zusätzlich zur Miete zahlen müssen.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg (316 S 15/00) muss aber auch bei den Hausreinigungskosten, wie bei jeder anderen Betriebskostenart, der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet werden. Und genau der ist nach Ansicht der Hamburger Richter verletzt, wenn der Vermieter das Treppenhaus dreimal wöchentlich - auf Kosten der Mieter - reinigen lässt. Nichts anderes gilt, wenn es sich um ein repräsentatives Gebäude mit Wohn- und Gewerberäumen handelt. Ein zweimaliges Reinigen pro Woche wäre ausreichend gewesen, so dass nach der Entscheidung des Landgerichts Hamburg die Mieter von den mit der Nebenkostenabrechnung in Ansatz gebrachten Hausreinigungskosten ein Drittel abziehen durften.
Wichtig: Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit steht seit 1. September 2001 sogar ausdrücklich im Gesetz