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Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung


Kosten der Ungezieferbeseitigung sind nur als laufende Aufwendungen in der Betriebskostenabrechnung ansatzfähig. Die Bekämpfung eines besonderen Ungezieferbefalls trägt der Vermieter.

(AG Köln, Urteil vom 13.07.1992 - 213 C 164/92) WM 92, 630

s. auch § 27 II.BV Anlage 3 Ziffer 9, § 1 Abs. 5 BetrKostUV Anlage 1 Ziffer 9



Die Umlage der Kosten der Ungezieferbekämpfung setzt voraus, dass es sich um laufende Betriebskosten handelt, für deren erforderlichen jährlichen Turnus der Vermieter darlegungspflichtig ist.

Hausreinigungskosten sind nicht auf die vertragstreuen Mieter umlagefähig, wenn sie zur Beseitigung der Folgen eindeutig vertragswidrigen Verhaltens einiger Mietparteien aufzuwenden waren.

(LG Siegen, Urteil vom 23.04.1992 - 3 S 43/92) WM 92, 630

s. auch § 27 II.BV Anlage 3 Ziffer 9, § 1 Abs. 5 BetrKostUV Anlage 1 Ziffer 9



Kosten der Ungezieferbeseitigung sind nur als laufende Aufwendungen ansatzfähig. Einnahmen aus Münz-Waschautomaten sind in der Abrechnung aufzuschlüsseln und gutzubringen.

(AG Hamburg, Urteil vom 30.06.1993 - 40 b C 2437/92) WM 93, 619

s. auch § 27 II.BV Anlage 3 Ziffer 9, § 1 Abs. 5 BetrKostUV Anlage 1 Ziffer 9



Die Anschaffungskosten von Reinigungsgeräten sind nicht als Betriebskosten der Hausreinigung umlagefähig.

(AG Lörrach, Urteil vom 02.11.1994 - 3 C 336/94) WM 96,628

s. auch § 27 II. BV Anlage 3 Ziffer 9, § 536 BGB, § 4 MHG



Beauftragt der Vermieter eine ungelernte Reinigungskraft mit der Hausreinigung, so darf er in der Betriebskostenabrechnung nur den üblichen Stundenlohn für eine ungelernte Person im üblichen Leistungsumfang ansetzen.

(AG Köln, Urteil vom 16.01.1996 - 209 C 454/95) WM 96,778

s. auch § 27 II. BV Anlage 3 Ziffer 9



Die Kosten der Bekämpfung aufgetretenen Ungezieferbefalls im Wohngebäude sind keine laufenden Bewirtschaftungskosten und daher nicht als Betriebskosten umlagefähig.

(AG Oberhausen, Urteil vom 13.09.1996 - 32 C 358/96) WM 96,714

s. auch § 27 II. BV Anlage 3 Ziffer 9, § 536 BGB



Die Nebenkostenabrechnung enthält Reinigungskosten, die mit 941,24 DM zu Lasten der Beklagten gehen sollen. Wenn der Kläger diese Summe zahlt, hat er nicht wirtschaftlich gehandelt; unwirtschaftliche Kosten sind nicht auf die Mieter abwälzbar.

Gerade im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten, die Reinigung würde wöchentlich lediglich 30 Minuten in Anspruch nehmen, reicht der Beweisantritt durch Sachverständigengutachten nicht aus, um die Wirtschaftlichkeit der Kosten darzulegen. Der Kläger hätte seine hohen Ausgaben spezifiziert rechtfertigen müssen.

(AG Köln, Urteil vom 21.04.1998 - 210 C 88/9 8) WM 99, 237

s. auch § 4 MHG



Kosten einer gezielten Ungezieferbekämpfung im Mietobjekt hat grundsätzlich der Vermieter zu tragen.

(LG München, Urt. v. 5.12.2000 – 20 S 19147/00) WM 2001, 245

s. auch § 536 BGB, § 547 BGB, § 4 MHG

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