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Die Betriebskostenabrechnung (hier: Position Wasserkosten) darf nicht ausschließlich auf den Abschlagszahlungen gründen, die der Vermieter an das Versorgungsunternehmen geleistet hat.
(AG Prenzlau, Urteil vom 03.09.1996, Az. 1 C 466/96) WM 97, 231
siehe auch: § 4 MHG , §
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Betriebskostenabrechnung 1 - Vertragsgrundlagen für eine Betriebskostenabrechnung
Die Überschreitung der Jahresabrechnungsfrist zu den Betriebskosten der preisgebundenen Neubauwohnung führt zu einem Ausschluß des Vermieters mit Nachforderungen. Dies gilt nicht für Abrechnungszeiträume, die vor dem 29.08.1990 endeten. Nachforderungen aus diesen Zeiträumen können verwirkt sein. Allein ein Zeitablauf von vier Jahren und ein Wechseln der Mietwohnung im Bestand des Vermieters begründen aber keine Verwirkung.
(LG Trier, Urteil vom 29.08.1996 - 3 S 107/96) WM 96,715
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