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Verbot der Nebentätigkeit für Omnibusfahrer
Der Kläger ist als Busfahrer bei der Beklagten auf einer Linie des öffentlichen Personennahverkehrs beschäftigt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. In dem für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrag des privaten Omnibusgewerbes in Bayern ist geregelt:

Jede Nebenbeschäftigung ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers ist untersagt. Nebentätigkeiten, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbunden sind, sind nicht gestattet (Lenkzeitkontrolle!).

Der Kläger verlangt eine Nebentätigkeitsgenehmigung für eine Fahrtätigkeit von 15 Wochenstunden im Güterverkehr.

Die Klage auf Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Das tarifvertragliche Verbot jeglicher Nebentätigkeit, die mit dem Lenken von Fahrzeugen verbunden ist, verstößt nicht gegen die durch Art. 12 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit. Im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs muß vor jeder Aufnahme einer mit dem Lenken eines Kraftfahrzeugs verbundenen Nebentätigkeit sichergestellt sein, daß die besonderen Vorschriften über Ruhens-, Lenk- und Höchstarbeitszeiten eingehalten werden. Das setzt eine effektive Kontrollmöglichkeit des Hauptarbeitgebers auch über die während der Nebentätigkeit anfallenden Arbeitszeit voraus. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß die Tarifvertragsparteien für alle Vollzeit-Beschäftigten eine Nebentätigkeit ausgeschlossen haben, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbunden ist. Die Beklagte war daher berechtigt, die Genehmigung zu verweigern.

BAG, Urteil vom 26. Juni 2001 - 9 AZR 343/00 -

Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 10. Dezember 1999 - 10 Sa 501/99 -

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