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Sozialamt

Erklärt sich das Sozialamt bereit, die Miete für einen Mieter zu übernehmen, begründet das noch keinen Zahlungsanspruch beim Vermieter gegenüber dem Sozialamt. (OVG Münster, Az. 22 A 5519/98, aus: WM 3/01, S. 119)

Trotz Übernahme der Mietzahlung durch das Sozialamt bleibt die Möglichkeit der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug bestehen, wenn das Sozialamt die rückständigen Mieten zu spät zahlt, weil der Mieter die Verspätung zu vertreten hat. (LG Berlin, Az. 64 S 334/00, aus: GE 8/01, S. 552)
Fall: Einem Mieter wurde wegen hoher Mietrückstände fristlos gekündigt. Mit der Übernahmeerklärung durch das Sozialamt wurde diese Kündigung unwirksam. Weil keine Zahlung erfolgte, wurde erneut fristlos gekündigt. Einige Tage später erfolgte dann die Begleichung des gesamten Rückstands. Zu spät. Zwar hat der Mieter die Verspätung nicht verschuldet, aber zu vertreten. Die Kündigung bleibt gerecht- fertigt.

Übernimmt das Sozialamt nach erfolgter Kündigung die Mietzahlungen und stellt sie später wieder ein, kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzug gemäß § 543 II Nr. 3 erneut fristlos kündigen. Begründung: der Mieter muss sich das Verschulden des Sozialamtes wie eigenes Verschulden anrechnen lassen. Allerdings kann die erneute Kündigung durch den Vermieter gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn das Sozialamt den Mieter nicht rechtzeitig von der Einstellung der Mietzahlungen benachrichtigt hat mit dem Hinweis wieder selbst für die Miete aufkommen zu müssen. (VerfGH Berlin, Az. 63 A/02, aus: MM 5/03, S. 41
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