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Anrechnung übertariflicher Zahlungen auf Tariflohn

Durch einen neuen Tarifvertrag wurde der monatliche Tariflohn von (damals noch) 3743 DM auf 3859 DM erhöht. Außerdem sollten die Arbeitnehmer für die beiden vergangenen Monate eine Einmalzahlung von 60 DM erhalten. Ein Mitarbeiter hatte schon vor der Tariferhöhung eine Vergütung von 4039 DM bekommen. Nach Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages zahlte der Arbeitgeber diese Vergütung unverändert weiter. Der Arbeitnehmer meinte, ihm stünde zusätzlich zumindest die Einmalzahlung zu und klagte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Arbeitgeber berechtigt, übertarifliche Zulagen auf den Tariflohn anzurechnen, soweit im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist. Da hier keine Vereinbarung vorlag, wonach der Mitarbeiter die übertarifliche Zulage als selbstständigen Lohnanteil neben dem jeweiligen Tariflohn behalten sollte, profitierte er letztendlich nicht von der Anhebung des Tariflohns. Weil die Einmalzahlung ausdrücklich für die beiden vorangegangenen Monate geleistet wurde, stellte sie eine Erhöhung des Tarifentgelts für diesen Zeitraum dar. Unerheblich war, dass die Erhöhung nicht prozentual, sondern pauschal erfolgte. Sie war daher ebenfalls in voller Höhe auf die übertarifliche Bezahlung anzurechnen und stand dem Arbeitnehmer nicht noch zusätzlich zu.

Urteil des BAG vom 25.06.2002
3 AZR 167/01
RdW 2003, 90

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