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Verfahrenskosten bei Titulierung unstreitiger Unterhaltsverpflichtungen
In der Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass ein Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsberechtigten für ein Klageverfahren auch dann gegeben ist, wenn der Unterhaltsschuldner seinen Unterhaltsverpflichtungen stets freiwillig und pünktlich nachgekommen ist, um so künftigen Säumigkeiten vorzubeugen und auf solche gegebenenfalls schnell zwangsweise reagieren zu können, weil der Unterhaltsberechtigte auf die Unterhaltszahlungen zur Sicherung seiner Lebensgrundlage angewiesen ist.
Der zahlungswillige Unterhaltspflichtige ist jedoch nicht verpflichtet, die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu tragen, wenn der Unterhaltsberechtigte bei der außergerichtlichen Titulierungsaufforderung nicht zugleich die Übernahme der Titulierungskosten zugesagt hat.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 11.01.2001
18 WF 545/00
NJW-RR 2001, 1010