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Räumungsklage und Verfahrenskosten
Wird Räumungsklage eingereicht, gilt als Streitwert (Berechnungsgrundlage für Anwalts- und Gerichtskosten) eine Jahres-Nettokaltmiete. (LG Heidelberg, Az. 5 T 34/02, aus: WM 2002, S. 438; LG Rostock, Az. 2 T 147/02, aus: NZM 2002, S. 857)